1994 / 16 - 131

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Gemäss Ziffer 1 des Rechtsbegehrens ist das Bundesamt zum Eintreten auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juni 1993 zu veranlassen beziehungsweise zum Erlass einer Verfügung anzuweisen. Damit wird ersichtlich, dass nicht die Aufhebung oder Abänderung einer Verfügung der Vorinstanz, sondern überhaupt ein Tätigwerden derselben gefordert wird. Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, dass das Bundesamt in einer Sache, in welcher Anspruch auf Erlass einer Verfügung bestünde, ein entsprechendes Ansuchen nicht behandeln wolle. Damit wird nichts anderes gerügt als eine Bundesrechtsverletzung in Form der Rechtsverweigerung (Art. 11 Abs. 3 Bst. a AsylG). In den Ausführungen der Eingabe an die ARK hält der Beschwerdeführer denn auch unmissverständlich fest, das Verhalten des Bundesamtes für Flüchtlinge ("diese Verweigerung") stelle "klar eine Rechtsverweigerung dar" (vgl. Ausführungen zu Art. 6 der Beschwerdeeingabe).

3. - Ob das Verhalten des Bundesamtes als Rechtsverweigerung zu werten ist, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung der Rechtsverweigerungsbeschwerde; wofür sich - wie vorstehend ausgeführt - die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde und damit des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes ergibt. Auf die zufolge Fehlens der Zuständigkeit und damit einer Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässige Beschwerde ist daher vom Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 10 Bst. b i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VOARK). Gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 VwVG sind die Akten dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes zu überweisen.
Das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 (Aussetzung des Vollzugs der eidgenössischen Wegweisungsverfügung) folgt als Prozessantrag der Streitsache.