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Schliesslich habe er sich zu keiner Zeit auf italienischem Gebiet oder in der Nähe der grünen Grenze aufgehalten. Am 17. August 1992 sei er lediglich zusammen mit einem ihm unbekannten Landsmann in den Strassen von Chiasso durch die Polizei kontrolliert worden.

In seiner Stellungnahme bestätigt P. W., dass der Beschwerdeführer letztmals am 28. Juli 1992 Unterstützungsgelder bezogen habe. Weiter führt er aus, am 4. August 1992 sei das Geld an K., einen Mitbewohner des Beschwerdeführers, ausbezahlt worden, welcher den Beschwerdeführer abgemeldet habe, was ausnahmsweise möglich sei. Eine Woche später, am 11. August 1992, sei der Beschwerdeführer bei der Taschengeldauszahlung erneut nicht anwesend gewesen, worauf K. das vor einer Woche für den Beschwerdeführer bezogene Geld zurückerstattet habe. Am 18. August 1992 sei der Beschwerdeführer zur Auszahlung für den Zeitraum vom 18. bis 24. August 1992 erschienen. Weiter führt P. W. aus, am 10. August 1992 habe er die Fremdenpolizei schriftlich über die Abwesenheit des Beschwerdeführers orientiert. Eine schriftliche Mitteilung über das Wiederauftauchen des Beschwerdeführers habe er nicht gemacht. Indes gehe er aufgrund seiner Handnotiz davon aus, dass er dem BFF das Wiederauftauchen des Beschwerdeführers telephonisch gemeldet habe.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und der von P. W. eingereichten Beilagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer letztmals am 28. Juli 1992 Unterstützungsgelder bezogen hat. Sowohl am 4. als auch am 11. August 1992 war er anlässlich der Auszahlung nicht anwesend. Am 18. August 1992 wurde dem Beschwerdeführer wieder Taschengeld von der Gemeinde ausbezahlt. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer während zweier Wochen kein Unterstützungsgeld bezogen und sich während höchstens drei Wochen von seinem Aufenthaltsort entfernt hat. Zudem hat der Beschwerdeführer die Verfügung des BFF vom 3. September 1992 ordnungsgemäss an seiner Zustelladresse entgegengenommen. Das BFF ist von einer Abwesenheit des Beschwerdeführers von insgesamt fünf Wochen ausgegangen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich damit, dass das BFF den Sachverhalt unrichtig festgestellt und Bundesrecht verletzt. Die erhobene Rüge erweist sich als zutreffend. 

5. - Gemäss Artikel 61 Absatz 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst, wenn der massgebliche Sachverhalt sich anhand der Akten erstellen lässt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat der massgebliche Sachverhalt als erstellt zu gelten. Demnach ist - wie unter Ziffer 4, letzter Ab-