1994 / 15 - 126

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satz, dargelegt - von einer Abwesenheit des Beschwerdeführers von minimal zwei beziehungsweise maximal drei Wochen auszugehen.

6. - Ausgehend vom hier festgestellten Sachverhalt macht der Beschwerdeführer in der Eingabe und in der Replik geltend, er habe die Mitwirkungspflicht nicht vorsätzlich in grober Weise verletzt. 

Gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e AsylG muss der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht vorsätzlich in grober Weise verletzt haben, damit auf das Asylgesuch nicht eingetreten werden kann. Vorsatz bedeutet, dass die Verletzung mit Wissen und Wollen begangen werden muss. Nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen darf der Vorsatz nicht vermutet werden, sondern ist dem Betroffenen nachzuweisen. Zudem muss der Begriff der groben Verletzung angesichts der hohen Rechtsgüter, die im Asylverfahren auf den Spiel stehen, restriktiv ausgelegt werden (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt a. M. 1990, S. 261 f.).

Asylsuchende haben sich während des Verfahrens den kantonalen Behörden oder dem BFF zur Verfügung zu halten (Art. 12b Abs. 4 AsylG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich an der ihnen zugewiesenen Adresse dauernd physisch aufzuhalten haben. Gemäss Artikel 12e AsylG müssen sie indes jederzeit über eine Zustelladresse postalisch erreichbar sein. Einem Asylgesuchsteller ist es somit - im Rahmen der ihm obliegenden Pflichten - nicht verwehrt, sich vorübergehend von dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort zu entfernen, sofern er trotzdem seinen Verpflichtungen nachkommt beziehungsweise seine Vertretung regelt (vgl. dazu auch A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern und Stuttgart 1991, S. 367). Der Beschwerdeführer hat sich während zwei beziehungsweise höchstens drei Wochen von dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort entfernt, ohne sich bei der zuständigen Stelle abzumelden. Dieser Umstand stellt offensichtlich noch keine vorsätzlich grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im oben dargelegten Sinne dar. Dem Beschwerdeführer kann lediglich entgegengehalten werden, er habe sich in fahrlässiger Weise nicht bei der Fürsorgekommission W. abgemeldet. 

Das BFF begründet die Verletzung der Mitwirkungspflicht auch damit, dass zur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären, die jedoch nicht hätten vorgenommen werden können, da der Beschwerdeführer verschwunden sei. Dazu ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach die Vorinstanz während