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pflicht in grober Weise liege demzufolge nicht vor. Weiter wird ausgeführt, das BFF habe es unterlassen, die Gründe und die Schwere des Missbrauchs gegen die gewichtigen Konsequenzen der Nichtprüfung des Asylgesuches zu überprüfen. Auch wäre das BFF gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren. Sinngemäss ergeben sich als weitere Rügen, das BFF habe Bundesrecht verletzt, indem es Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e AsylG und Artikel 14 Absatz 1 AsylV nicht richtig angewendet habe.
In der Eingabe macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen den Ausführungen des BFF sei er nicht unbekannten Aufenthalts gewesen. Er habe sich lediglich während vierzehn Tagen bei Bekannten im Tessin aufgehalten, wobei er seine Effekten und Kleider in der Unterkunft zurückgelassen habe. Eine Adressänderung liege damit - entgegen den Feststellungen des BFF- nicht vor. Zudem entbehre die Behauptung der Vorinstanz, dass Untersuchungshandlungen nicht hätten vorgenommen werden können, jeder Grundlage. Während der fraglichen Zeit habe er weder von der Fremdenpolizei noch dem BFF eine schriftliche Vorladung erhalten. Schliesslich habe er die angefochtene Nichteintretensverfügung ordnungsgemäss an seiner Zustelladresse entgegengenommen.
Das BFF führt in der Vernehmlassung dazu aus, am 10. August 1992 habe die Fürsorgekommission W. der Fremdenpolizei mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei seit dem 28. Juli 1992 verschwunden. Am 21. August 1992 sei das BFF von der Fremdenpolizei über das Verschwinden des Beschwerdeführers orientiert worden. In der Folge sei es mit Verfügung vom 3. September 1992 auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer habe während mehr als fünf Wochen als verschwunden gegolten. Im übrigen habe das BFF am 7. September 1992 erfahren, dass der Beschwerdeführer am 17. August 1992 - drei Wochen nach seinem Verschwinden - an der schweizerisch-italienischen Grenze kontrolliert worden sei, als er im Begriffe gewesen sei, einen Landsmann illegal in die Schweiz zu bringen.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik fest, er sei nur zwei Wochen abwesend gewesen. Am Montag, 3. August 1992, sei er in den Tessin gereist, von wo er am Montag, 17. August 1992, zurückgekehrt sei. Dies lasse sich anhand der Taschengeldauszahlungen, welche jeweils dienstags durch P. W. erfolgten, belegen. Am 28. Juli 1992 habe er das Taschengeld erhalten, am 4. August 1992 sei er nicht zur Entgegennahme des Geldes erschienen. Anlässlich der Ausbezahlung vom 18. August 1992 sei er wieder anwesend gewesen.
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