1994 / 15 - 123

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auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde nicht eingetreten; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Mit Eingabe an die ARK vom 12. September 1992 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, die Nichteintretensverfügung des BFF sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylgesuch materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer bestritt, seine bisherige Aufenthaltsadresse aufgegeben zu haben; vielmehr habe er sich nur während vierzehn Tagen bei Bekannten aufgehalten.

Mit Zwischenverfügung vom 16. September 1992 stellte der Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung wieder her. 

Das BFF hielt in seiner Vernehmlassung am angefochtenen Entscheid fest.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt den vorinstanzlichen Entscheid auf und weist das BFF an, das Asylverfahren fortzuführen. 


Aus den Erwägungen:

3. - Wer um Asyl ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Der Gesuchsteller, der sich in der Schweiz aufhält, ist verpflichtet, sich den kantonalen Behörden oder dem BFF zur Verfügung zu halten. Er muss seine Adresse und jede Änderung der kantonalen Behörde sofort mitteilen (Art. 12b Abs. 1 und 4 AsylG). 

4. - Das BFF trat auf das Asylgesuch nicht ein, da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht vorsätzlich in grober Weise verletzt habe. Aufgrund der Akten hätten weitere Abklärungen vorgenommen werden müssen. Dies sei indes nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer seit dem 28. Juli 1992 unbekannten Aufenthaltes sei. Durch sein Verschwinden habe er zu erkennen gegeben, dass er an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei, weshalb ihm das erforderliche Rechtschutzinteresse abzusprechen sei.

In der Eingabe an die ARK wird gerügt, das BFF habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich besuchshalber während vierzehn Tagen bei Bekannten im Tessin aufgehalten, was nicht einer Adressänderung entspreche. Eine vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungs-