1994 / 13 - 116

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auch keine Möglichkeit hatte, sich dazu zu äussern; ein Verstoss gegen diesen Grundgedanken liegt im Falle des Nichtvorhaltens von Widersprüchen in eigenen Aussagen des Betroffenen nicht vor, sind die Anhörungen eines Asylbewerbers doch selber Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Hingegen gehört es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes dazu (Art. 12 VwVG; vgl. Art. 49 Buchst. b VwVG), dass die Behörde den Gesuchsteller mit Abweichungen in den eigenen Aussagen - sei es innerhalb der gleichen Anhörung oder sei es gegenüber Aussagen früherer Anhörungen - möglichst konfrontiert und ihm so Gelegenheit gibt, die Widersprüche allenfalls zu erklären. In diesem etwas modifizierten Sinne ist der zitierten Auffassung von Kälin und Hausammann/Achermann zuzustimmen. Auch das UNHCR empfiehlt in seinem "Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft" (nicht-amtliche deutsche Uebersetzung, Genf 1979), ein Asylgesuchsteller solle auf allfällig auftretende Ungereimtheiten oder Widersprüche hin angesprochen werden, um so mögliche Erklärungen oder Beweislücken aufzufinden (Randziffer 199 des erwähnten Handbuchs). Bei der Verwirklichung dieser Zielsetzung verfügt das BFF über einen gewissen Handlungsspielraum, innerhalb welchem insbesondere das Befragungsgeschick des zuständigen Beamten eine Rolle spielt. Dabei kann es je nach Befragungssituation zweckmässiger oder gar geboten sein, zu versuchen, festgestellte Widersprüche nicht durch blosse Konfrontation, sondern durch andere Fragestellung zu ergründen. Wann und inwieweit der Gesuchsteller mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist, ist somit nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Anspruchs des Gesuchstellers, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts. Ob die Behörde dem genannten Grundsatz in genügendem Masse nachgekommen ist, ist daher von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Sachverhaltsermittlungen zu beurteilen. Erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und lässt sich das Versäumte auch nicht ohne weiteres im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachholen, ist gegebenenfalls die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob die Entscheidungsreife durch die Vorinstanz oder durch die Rechtsmittelinstanz herzustellen ist, ist bei reformatorischen Rechtsmitteln eine Frage der Abwägung nach Gesichtspunkten der Prozessökonomie (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 232 f.).

c) - Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung durch das BFF sehr wohl auf die Widersprüche zu den früheren Aus-