1994 / 13 - 117

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sagen hingewiesen wurde (vgl. Befragungsnotiz BFF S. 4, Frage 37). Dabei ist allerdings dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als er beanstandet, dass ihm die früheren Aussagen nicht wörtlich vorgehalten wurden, sondern nur mit der Bemerkung: "Sie haben bei der kantonalen Befragung einen ganz anderen Grund für Ihre Festnahme angegeben". Ein ausdrücklicher Vorhalt der abweichenden früheren Aussagen wäre im Sinne der obigen Ausführungen sicher angemessener gewesen. Indessen kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer vom BFF vollständige Akteneinsicht erhalten und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit gehabt, zu den festgestellten Widersprüchen Stellung zu nehmen. Er hat jedoch in keiner Weise versucht, die widersprüchlichen Aussagen zu erklären. Es kann daher insofern auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden.

d) - Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der kantonalen Befragung sind wenig umfangreich. Sie lassen jedoch ohne weiteres erkennen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Situation als Kurde in der Türkei nicht zufrieden war, während er später, bei der Befragung durch das BFF, plötzlich neue Gründe und neue Verfolgungsmassnahmen geltend machte. Er spricht in der kantonalen Befragung davon, dass er "hätte gezwungen werden sollen, Türke zu werden". Ausdrücklich fügte der Beschwerdeführer hinzu, keine weiteren Asylgründe zu haben und bestätigte bei Protokollabschluss, er habe nichts mehr beizufügen oder zu berichtigen. Im übrigen hat er die Richtigkeit des kantonalen Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt, weshalb er sich bei seinen Aussagen behaften lassen muss. Bei der Befragung durch die Vorinstanz hat der Beschwerdeführer eine völlig andere Asylbegründung vorgebracht, weshalb die Vorinstanz zu Recht die nachträglich vorgebrachten Gründe als unglaubhaft erachtet hat. Im übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, weshalb - mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen - nicht auf die weiteren Beschwerdevorbringen zum Asylpunkt eingegangen werden muss.