1994 / 13 - 115

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des rechtlichen Gehörs kein Anspruch des Asylgesuchstellers abgeleitet werden, auf die erkennbaren Widersprüche ausdrücklich hingewiesen zu werden und dazu Stellung nehmen zu können. Bei genauer Betrachtung insbesondere der Auffassung von Kälin ergibt sich zudem, dass diese sich hauptsächlich auf bundesgerichtliche Entscheide stützt, welche das Äusserungsrecht einer Partei zu zusätzlichen - das heisst über die Befragung der Partei hinausgehende - Beweiserhebungen zum Gegenstand haben. So lagen dem Bundesgericht, welches zu wiederholten Malen festgestellt hat, eine betroffene Partei habe - neben dem Anspruch auf vorgängige Äusserung zur Sache, Beibringung erheblicher Beweise, Beweisabnahme und Akteneinsicht - das Recht, "(...) an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen" (BGE 116 Ia 99 mit Hinweisen), folgende spezifischen Sachverhalte zur Beurteilung vor: Äusserungsrecht zu einem Gutachten (BGE 104 Ia 69 ff.; zitiert bei Kälin, a.a.O., S. 256, Fussnote 31); Abstützen der Behörde auf eine Vernehmlassungsäusserung der Gegenpartei, beziehungsweise auf einen damit von dieser neu vorgebrachten, bis anhin nicht bestrittenen Sachverhalt (BGE 105 Ib 382 ff.; ebenfalls zitiert bei Kälin, a.a.O., S. 256, Fussnote 31); Äusserungsrecht zu einer gerichtlich eingeholten Auskunft einer Drittperson (BGE 115 Ia 11 ff.); Mitwirkung bei einem Augenschein der Verwaltung (BGE 116 Ia 99). In allen soeben erwähnten Fällen ging es somit um die Frage, wie weit die Behörde auf Meinungsäusserungen Dritter abstellen darf, ohne der betroffenen Partei vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Zu dieser Frage äussert sich, wie obenstehend erwähnt, für das Asylverfahrensrecht der Entscheid der ARK vom 22. Februar 1994 i.S. T.A. [nachstehend Nr. 14; Red.]. Aus den vorgenannten Bundesgerichtsurteilen zur Frage des Äusserungsrechts bezüglich den Ergebnissen zusätzlicher Beweiserhebungen kann folglich nicht eo ipso ein Recht auf Konfrontation mit Widersprüchen, welche sich aus den Vorbringen der betroffenen Partei selber ergeben, abgeleitet werden. Überdies wäre selbst aus der Annahme, die Anhörung eines Asylbewerbers stelle ebenfalls eine ergänzende Beweiserhebung im soeben beschriebenen Sinne dar, kein zusätzliches "Konfrontationsrecht" ableitbar, verlangt doch das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung lediglich entweder die Möglichkeit der Mitwirkung einer betroffenen Partei bei der Beweiserhebung oder eine Äusserungsmöglichkeit zum Beweisergebnis. Diese Auffassung entspricht auch dem eigentlichen Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, nämlich der Fairness des Verfahrens, welche der Behörde gebietet, sich bei ihren Entscheiden nicht zum Nachteil des Betroffenen auf Umstände oder Erkenntnisse abzustützen, von denen dieser in guten Treuen keine Kenntnis haben konnte und dementsprechend