1994 / 13 - 113

previous next

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten aufgrund zahlreicher Widersprüche in seinen Aussagen nicht geglaubt werden.

Mit Eingabe vom 27. Januar 1992 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf die Wegweisung.

Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 1992 die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK weist die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

3. - b) Der Beschwerdeführer rügt, ihm sei nicht ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, zu den in der Verfügung geltend gemachten Widersprüchen Stellung zu nehmen. Gemäss Artikel 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde hört deshalb die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Wer um Asyl ersucht, muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er ein Flüchtling ist (vgl. Art. 12 AsylG in der Fassung vom 20. Juni 1986). Diese Bestimmung in Verbindung mit Artikel 13 VwVG bewirkt, dass ein Asylbewerber an der Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken hat. Die Aussagen eines Gesuchstellers zu seinen Asylgründen nach Artikel 15 AsylG in der Fassung vom 20. Juni 1986 stellen eine unmittelbare Teilnahme des Asylbewerbers an der Beweiserhebung dar. Erachtet das BFF gestützt auf die Protokolle der kantonalen Anhörung und einer allfälligen eigenen Befragung den entscheidswesentlichen Sachverhalt im Sinne von Artikel 12 VwVG als erstellt, so beurteilt es die Aussagen eines Asylbewerbers aufgrund eigener Fachkenntnisse und in freier Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV und Art. 29 VwVG) beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben; dem Betroffenen ist deshalb in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. BGE 114 Ia 99; J.-P. Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, 2. Auflage, Bern 1991,