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rücksichtigen ist. Man kann sich insbesondere fragen, ob diesem Grundsatz bezüglich Artikel 19 AsylG dieselbe Bedeutung zukommt, wie in Bezug auf Artikel 17
AsylG, welcher in Absatz 1 festhält:
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen.
Eine Beantwortung dieser Frage kann indessen unter den vorliegenden Umständen unterbleiben. Einerseits besitzt V.T. weder die schweizerische Staatsangehörigkeit, noch eine Niederlassungsbewilligung, sondern wurde in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen, weil der Vollzug ihrer Wegweisung nach Bosnien als unzumutbar erachtet wurde. Sie verfügt damit nicht über ein eigentliches
Anwesenheits'recht' in der Schweiz und kann sich somit nach heutiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf den Schutzbereich von Artikel 8 EMRK - welcher inhaltlich zumindest dieselben Ansprüche wie der Grundsatz der Einheit der Familie in Artikel 17 Absatz 1 AsylG begründet - berufen. Ob diese Rechtsprechung der faktischen Situation vorläufig Aufgenommener tatsächlich gerecht wird - in vielen Fällen wird der Zustand im Heimatland, welcher zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt hat, auf lange Sicht hinaus unverändert bleiben - kann hier ebenfalls
offenbleiben, da V.T. jedenfalls nicht vor die Wahl gestellt wird, entweder alleine in der Schweiz zu verbleiben, oder ihrem Ehemann in dasjenige Land zu folgen, in welches zurückzukehren als für sie unzumutbar erachtet wurde. Andererseits erscheint es als wahrscheinlich, dass sich die italienischen Behörden nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bereit erklären werden, auch für V.T. eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie liegt in casu somit zumindest im heutigen Zeitpunkt- ungeachtet der Frage, ob er im Rahmen einer vorsorglichen Wegweisung überhaupt voll zum Tragen kommt - nicht vor. Sollte sich nach dem Vollzug der vorsorglichen Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien herausstellen, dass dieser Staat, entgegen der hier getroffenen wahrscheinlichen Annahme, nicht bereit ist, auch für V.T. eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen, so wäre dies im übrigen ein Grund für die Prüfung einer allfälligen Wiedererwägung der angeordneten vorsorglichen
Massnahme.
5. - Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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