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und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. - In analoger Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 AsylV 1 wird vom Beschwerdeführer nach der Verfügung der vorsorglichen Wegweisung verlangt, dass er der schweizerischen Vertretung im Ausland innert zehn Tagen eine Adresse angibt, damit ein Zustellungsdomizil für die Fortsetzung des Asylverfahrens besteht, ansonsten das Asylgesuch als gegenstandslos abgeschrieben wird (vgl.
Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 334f). Als Zustelldomizil gilt im vorliegenden Fall jedoch die Adresse des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. Die Akten werden deshalb der Vorinstanz ohne weiteres zur Fortsetzung des Asylverfahrens überwiesen.
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