1994 / 12 - 108

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ment handelt, konnte er sich doch nach dessen Erhalt problemlos für einige Tage nach Kroatien begeben, um in Zagreb auf der bosnischen Botschaft für sich selber und für V.T. einen Reisepass zu beschaffen, und anschliessend wieder nach Italien zurückkehren. Damit verfügt der Beschwerdeführer aber auch heute noch über eine Beziehung zum italienischen Staat, welche es als zumutbar erscheinen lässt, dass er sich für die Dauer seines Asylverfahrens dorthin begibt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a - c AsylG genannten Zumutbarkeitsgründe nicht abschliessend zu verstehen sind. Dies hat zur Folge, dass eine vorsorgliche Wegweisung auch aus anderen Gründen - welche allerdings in ihrer Qualität gegenüber den im Gesetz genannten Kriterien gleichwertig sein müssen - als zumutbar erachtet werden kann. Ein Beispiel dafür ist eine gültige Aufenthaltsbewilligung, welche ein Drittstaat einem vorsorglich Weggewiesenen erteilt hat.

4. - Der Beschwerdeführer weist in seiner Eingabe vom 15. Oktober 1993 schliesslich auf sein Verhältnis zu V.T. hin, mit welcher er in Bosnien seit beinahe zwei Jahren zusammengelebt habe. Die beabsichtigte Eheschliessung sei lediglich an den Zuständen in ihrer Herkunftsregion gescheitert; die Heirat sei aber nach wie vor geplant. In der Schweiz seien sie für die Dauer des Asylverfahrens entgegen ihrem ausdrücklichen Begehren zwei verschiedenen Kantonen zugeteilt worden, V.T. dem Kanton X. und er selber dem Kanton Y. V.T. sei in der Folge vorläufig aufgenommen worden, währenddem man ihn vorsorglich weggewiesen habe. Würde die gegenüber ihm verfügte Massnahme vollzogen, so bliebe V.T. nichts anderes übrig, als ihm nach Italien zu folgen.

Der Beschwerdeführer macht damit zumindest sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung verstosse gegen den Grundsatz der Einheit der Familie. Das BFF hält demgegenüber in seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 1993 fest, dass die beiden nicht verheiratet seien und auch kein Verkündverfahren laufe. Zudem besitze V.T. einen bosnischen Reisepass, mit welchem sie ohne Visum nach Italien habe einreisen können. Es sei ihr unbenommen, ihrem Freund nach Italien zu folgen, wenn sie sich bei ihm aufhalten wolle.

Am 4. Februar 1994 haben der Beschwerdeführer und V.T. nunmehr geheiratet. V.T. ist in der Folge dem Aufenthaltskanton des Beschwerdeführers zugeteilt worden. Es stellt sich somit die Frage, inwiefern der Grundsatz der Einheit der Familie bei der Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung zu be-