1994 / 12 - 106

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sepass besorgte, welche am 2. August ausgestellt wurden. Am 2. oder 3. August (zugunsten des Beschwerdeführers und angesichts der relativ grossen Distanz zwischen Zagreb und der Küste, kann davon ausgegangen werden, dass es erst am 3. August war) kehrte er alleine wieder nach Italien zurück, wo er auf V.T. wartete, welche ihm in der Folge am 6. August nachreiste. Sie hielten sich anschliessend noch ein paar Tage zusammen in Italien auf und gelangten dann gemäss seinen Aussagen bei der kantonalen Befragung am 12. August (vgl. kant. Prot., S. 6) oder möglicherweise auch erst am 16. August 1993 (vgl. Empfangsstellenprotokoll, S. 4, sowie das vom Beschwerdeführer eigenhändig ausgefüllte Personalblatt) in die Schweiz. Ob der Beschwerdeführer am 12. oder erst am 16. August 1993 in die Schweiz gelangte, ist indessen ohne praktische Bedeutung, da er sich im ersten Fall lediglich während insgesamt 14 Tagen - diese Auffassung vertritt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 1993 - resp. im zweiten Fall während 18 Tagen in Italien aufgehalten hat, keinesfalls jedoch die für die Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b AsylG massgebenden 20 Tage. Somit steht fest, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz "einige Zeit" in Italien aufgehalten.

c) - Auch wenn aufgrund der obenstehenden Erwägungen feststeht, dass sich der Beschwerdeführer nicht einige Zeit in Italien aufgehalten hat und somit nicht gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b AsylG vorsorglich weggewiesen werden durfte, ist damit nicht ohne weiteres auch gesagt, dass die Anordnung der vorsorglichen Massnahme überhaupt zu Unrecht erfolgte. Es bestehen zwar keinerlei Zweifel darüber, dass auch die in Buchstabe a und c dieser Bestimmung aufgezählten Gründe für eine vorsorgliche Wegweisung nicht gegeben sind: Weder hat die Schweiz bisher ein Erstasylabkommen unterzeichnet, noch leben in Italien Angehörige des Beschwerdeführers oder andere Personen, zu denen er enge Beziehungen hat. Es stellt sich hingegen die Frage, ob die in Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a - c AsylG aufgeführten Tatbestände die Zumutbarkeitsgründe für eine vorsorgliche Wegweisung abschliessend regeln oder ob auch andere gleichwertige Gründe eine derartige Massnahme rechtfertigen. Nach dem Wortlaut von Artikel 19 Absatz 2 AsylG ist die vorsorgliche Wegweisung eines Asylbewerbers nämlich "namentlich" bei Vorliegen einer der unter Buchstaben a - c genannten Gründe als zumutbar zu erachten. Diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die Zumutbarkeitskriterien nicht abschliessend zu regeln gedachte.