1994 / 12 - 105

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soll, in welchen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass das Asylgesuch aufgrund der materiellrechtlichen Bestimmung von Artikel 6 Absatz 1 AsylG abgewiesen wird, ergibt sich im weiteren, dass bereits bei der Prüfung der vorsorglichen Wegweisung die zeitliche Konkretisierung zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a AsylG massgebend sein muss. Gemäss Artikel 2 AsylV 1 bedeutet einige Zeit im Sinne von Artikel 6 in der Regel 20 Tage; diese Zeitspanne gilt folglich auch für den Begriff "einige Zeit" in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b AsylG. Der erst im Jahre 1987 in die Verordnung aufgenommen Artikel 17 (in Kraft seit 1. Januar 1988), welcher Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b AsylG konkretisiert, hat somit zu keiner Änderung dieser Voraussetzung für eine vorsorgliche Wegweisung führen können. Aus diesem Grund hält auch der Einwand der Vorinstanz, wonach mit der Bestimmung von Artikel 17 Absatz 1 AsylV 1 erreicht werden solle, dass ein Ausländer, der sich ohne Aufenthaltsbewilligung bereits in der Schweiz aufhalte, jenem gleichgestellt werde, der sein Gesuch an der Grenze stelle und nicht einreisen dürfe, nicht stand: Dieses Argument erscheint zwar mit Blick auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b AsylV 1, wonach einem sich ordentlich an der Grenze meldenden Ausländer die Einreise in die Schweiz nur bewilligt wird, wenn er nachweist, dass er ohne Verzug an die Schweizer Grenze gelangt ist, nicht von vornherein als unbehelflich; solange Artikel 19 AsylG jedoch in seiner heutigen - mit Artikel 6 AsylG bezüglich des Begriffes "einige Zeit" identischen - Form besteht, darf die zeitliche Komponente nicht einschränkender als dort interpretiert werden (vgl. Kälin, a.a.O., S. 196, Fussnote 33; Raess-Eichenberger, a.a.O., S. 170).

Zusammenfassend ergibt sich, dass "einige Zeit" im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b AsylG gleichbedeutend mit der identischen Wendung in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a AsylG und in zeitlicher Hinsicht somit analog Artikel 2 AsylV 1 mit in der Regel 20 Tagen gleichzusetzen ist. 

bb) - Aus den Akten ergibt sich im weiteren, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz weniger als 20 Tage in Italien aufgehalten hat. Gemäss seinen glaubwürdigen Angaben auf der Empfangsstelle sowie anlässlich der Befragung durch die kantonale Fremdenpolizei ist er am 20. Juli 1993 von Bosnien nach Kroatien geflüchtet, wo er sich bis zum 23. Juli in Split aufgehalten hat. Anschliessend ist er ein erstes Mal nach Italien eingereist und bis zum 28. Juli - das heisst während fünf Tagen - in B. geblieben, wo ihm am 27. Juli eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde. Am 29. Juli kehrte er nach Kroatien zurück, wo er sich mit seiner damaligen Freundin und heutigen Ehefrau V.T. traf und in Zagreb für beide je einen Rei-