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zugehen, dass ihm überall dieselbe Bedeutung zukommt. Dieses Auslegungskriterium führt zum Schluss, dass der Begriff "einige Zeit" in Artikel 6 AsylG gleich zu verstehen ist wie in Artikel 19
AsylG. Zum selben Ergebnis gelangt man auch durch die teleologische Auslegung - ihrerseits eine Unterart der systematischen Auslegung - , welche sich am Zweck der auszulegenden Norm orientiert: Vorsorglich weggewiesen werden sollen Asylbewerber, bei welchen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ihnen aufgrund der Kriterien von Artikel 6 AsylG kein Asyl gewährt werden wird
(Raess-Eichenberger, a.a.O., S. 170). Artikel 19 Absatz 2 AsylG erweist sich somit als verfahrensrechtliches Korrelat zur materiellrechtlichen Bestimmung von Artikel 6 AsylG
(Kälin, a.a.O., S. 196). Im Rahmen der historischen Auslegung schliesslich stellt sich die Frage nach dem Sinn, den der Gesetzgeber einer Norm zugedacht hat. Einen ersten Ansatzpunkt liefert dabei die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des Asylgesetzes, welche zu Artikel 18 (heute Art. 19) festhielt: "Der Ausländer, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, kann hier den Ausgang des Verfahrens abwarten. (...) Die Voraussetzungen für eine Wegweisung während des Verfahrens sind nur erfüllt, wenn der Gesuchsteller die Möglichkeit hat, in einen Drittstaat auszureisen, namentlich wenn er sich dort vor der Einreise einige Zeit aufgehalten hat oder dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen er enge Beziehungen hat (Art. 5 Abs. 1)" (vgl. die Botschaft zum
AsylG, BBl 1977 III 125 f.). Die Absicht des Bundesrates war damit klar diejenige, dass ein Asylbewerber, dessen Asylgesuch gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 AsylG (heute Artikel 6 Absatz 1
AsylG) abgewiesen würde, bereits während des Verfahrens verpflichtet werden sollte, die Schweiz zu verlassen. Der Verweis auf den Begriff "einige Zeit" des Artikels 5 des Entwurfs zum AsylG lässt vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass der Bundesrat für den gleichlautenden Terminus in Artikel 18 des Entwurfs zum AsylG denselben Massstab anzuwenden gedachte. Auch in der parlamentarischen Beratung wurde zu keiner Zeit eine andere Haltung vertreten. Nachdem der Nationalrat sich vorerst sogar dafür ausgesprochen hatte, in jedem Fall ein Anwesenheitsrecht für Asylbewerber während der gesamten Verfahrensdauer im AsylG zu verankern, einigte er sich schliesslich zusammen mit dem Ständerat auf den vom Bundesrat ausgearbeiteten Entwurf (vgl. Amtl. Bull. des Ständerates 1978, S. 84; Amtl. Bull. des Nationalrates 1978, S. 1869 f.; Stöckli, a.a.O., S. 3 f.). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sämtliche Auslegungsmethoden zum Schluss führen, dass an den Begriff "einige Zeit" in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b AsylG dieselben Massstäbe anzulegen sind, wie an den gleichlautenden Begriff in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
AsylG. Aufgrund des Umstandes, dass die verfahrensrechtliche Bestimmung von Artikel 19 Absatz 2 AsylG in jenen Fällen greifen
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