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weisung sofort vollstreckbar ist, wenn das BFF nichts anderes verfügt. Ein vorsorglich Weggewiesener wird deshalb ohnehin möglichst umgehend Beschwerde erheben und die Aussetzung des Vollzugs beantragen müssen, wenn er sich gegen eine bereits während noch laufender Beschwerdefrist vollzogene Wegweisung zur Wehr setzen will; der sich aus der längeren Beschwerdefrist ergebende zeitliche Vorteil könnte somit in der überwiegenden Zahl der Fälle faktisch gar nicht ausgeschöpft werden. Hinzu kommt, dass dem privaten Interesse des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Verfahrensbeschleunigung entgegensteht, welches in Anbetracht aller Umstände überwiegend ist.

Zusammenfassend ergibt sich, dass neben den dogmatischen Überlegungen, welche eine vorsorgliche Wegweisung gemäss Artikel 19 Absatz 2 als Zwischenverfügung qualifizieren, keinerlei pragmatischen Gründe bestehen, welche dazu führen könnten, diese Massnahme dennoch als Endverfügung zu betrachten. Die in EMARK 1993 Nr. 30 aufgeworfene Frage, ob es sich bei einer vorsorglichen Wegweisung um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung oder um einen instanzabschliessenden Endentscheid im Wegweisungspunkt handle, ist deshalb dahingehend zu beantworten, dass die vorsorgliche Wegweisung lediglich eine Zwischenverfügung darstellt; gleiches gilt somit auch für die vorsorgliche Wegweisung gemäss Artikel 13d Absatz 2 AsylG. Weil sie indessen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, stellt die Verfügung dieser Massnahmen in jedem Fall ein selbständiges Anfechtungsobjekt dar. Bezüglich der Begründung der selbständigen Anfechtbarkeit ist die im Entscheid der ARK vom 29. September 1993 (EMARK 1993 Nr. 30) vertretene Auffassung im Sinne der obenstehenden Erwägungen zu präzisieren.

c) - Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

2. - a) Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens hierzulande aufhalten. Vorbehalten bleibt ein Vollzug nach Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (vgl. Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 AsylG).

Artikel 19 Absatz 2 AsylG hält fest, dass der Gesuchsteller jedoch vorsorglich weggewiesen werden kann, wenn die Weiterreise in einen Drittstaat möglich, zulässig und zumutbar ist, namentlich wenn: