1994 / 12 - 99

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drücklich die Zuständigkeit der ARK festhält. Damit ist jedoch nichts über die anderen zu beachtenden Prozessvoraussetzungen gesagt, so dass eine vorsorgliche Wegweisung die in Artikel 46a AsylG gestellte Bedingung - nämlich die Möglichkeit, dass sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann - wie jede andere vorsorgliche Massnahme, welche gestützt auf die Artikel 13 - 19 AsylG verfügt wird, erfüllen muss, um selbständig anfechtbar zu sein. Eine Prüfung dieser Voraussetzung in jedem Einzelfall erübrigt sich indessen aus einem anderen Grund: Angesichts der Tatsache, dass das Asylgesuch eines vorsorglich Weggewiesenen in der Praxis nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 AsylG selbst bei bestehender Flüchtlingseigenschaft allein wegen der Tatsache des Auslandaufenthaltes abgewiesen wird, ergibt sich, dass jede vorsorgliche Wegweisung grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Kälin, a.a.O., S. 280; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 334; Entscheid der ARK vom 18. Mai 1993, EMARK 1993 Nr. 29, S. 197); dieser Nachteil ist insofern "nicht wieder gutzumachen", als er bei einer nicht-sofortigen (das heisst erst zusammen mit dem Hauptentscheid möglichen) Anfechtung nicht mehr behoben werden könnte (vgl. Kälin, a.a.O., S. 280, Fussnote 131). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil ist dabei nicht identisch mit dem irreparablen, durch ein günstiges Urteil nicht völlig zu beseitigenden Schaden, auf den es für die Anfechtung von Zwischenentscheiden des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens ankommt (vgl. Art. 87 OG); vielmehr genügt ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Zwischenverfügung (vgl. Gygi, a.a.O., S. 142; BGE 101 Ib 15 E. 1); dieses ist bei der Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung jedenfalls gegeben und die Verfügung dieser Massnahme kann deshalb in jedem Fall mit Beschwerde bei der ARK selbständig angefochten werden. Aus diesem Grund ist die vom Bundesgericht in BGE 104 Ib 132 ff. wohl aus hauptsächlich pragmatischen Gründen angestellte Überlegung, wonach es sich wegen des empfindlichen Eingriffes in die Rechtssphäre des Betroffenen, den eine vorläufige Dienstenthebung darstelle, rechtfertige, diese Massnahme als Endverfügung zu qualifizieren, damit sie in jedem Fall selbständig anfechtbar sei, bei der Beurteilung der vorliegenden Frage nicht von Bedeutung.

Eine vorsorgliche Wegweisung trotz der uneingeschränkten Anfechtbarkeit als Endverfügung und nicht nach rein dogmatischen Gesichtspunkten als blosse Zwischenverfügung zu qualifizieren hätte somit einzig zur Folge, dass die Beschwerdefrist nicht bloss zehn, sondern dreissig Tage betragen würde. An diesem Ergebnis hätte ein Betroffener an sich zwar durchaus ein Interesse, würde ihm doch daraus in zeitlicher Hinsicht ein Vorteil erwachsen. Es ist allerdings zu beachten, dass gemäss Artikel 19 Absatz 3 AsylG die vorsorgliche Weg-