1994 / 12 - 98

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schränkte Anfechtbarkeit der Massnahme von der Bedeutung der Sache und von der Rechtssicherheit der Betroffenen her als sachgerecht erscheine. Das Bundesgericht hat für den Fall einer vorläufigen Dienstenthebung somit deren oft gravierende Bedeutung für einen Betroffenen anerkannt und sieht aus diesem Grund - trotz des eigentlich bloss provisorischen Charakters dieser Massnahme - von der für die selbständige Anfechtung einer Zwischenverfügung an sich notwendigen Prüfung, ob sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, ab, indem es sie als Endverfügung qualifiziert.

Eine Übertragung der bundesgerichtlichen Erwägungen auf die hier zu beurteilende Frage, ob es sich bei der Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung lediglich um eine Zwischen- oder aber bereits um eine Endverfügung handelt, führt zum Schluss, dass auch hier von den dogmatischen Zuteilungskriterien her gesehen eine blosse Zwischenverfügung vorliegt: Zum einen besteht auch zwischen einer vorsorglichen Wegweisung und dem materiellen Asylentscheid ein enger Sachzusammenhang, zum anderen hat eine vorsorgliche Wegweisung - gleich wie eine vorläufige Dienstenthebung - grundsätzlich nur provisorischen Charakter. Dieses Ergebnis deckt sich überdies mit der in der Asylrechtsliteratur vertretenen Auffassung, wonach es sich bei dieser Massnahme lediglich um eine Zwischenverfügung handle (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M., 1990, S. 196 und 280; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 332; Aufsatz von W. Stöckli in ASYL 1988/1, S. 4).

Damit ist aber gesagt, dass eine gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 AsylG angeordnete vorsorgliche Wegweisung eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Artikel 46a Buchstabe a AsylG darstellt, welche nur dann selbständig anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die ARK hat in EMARK 1993 Nr. 30 jedoch die Auffassung vertreten, die uneingeschränkte - das heisst vom Vorliegen eines drohenden Nachteils unabhängige - selbständige Anfechtbarkeit einer verfügten vorsorglichen Wegweisung ergebe sich gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 VOARK, wonach unter dem Wegweisungsbegriff von Artikel 11 Absatz 2 AsylG "Wegweisung während und nach Abschluss des Verfahrens" zu verstehen sei. Aus diesem Grund erübrige sich bei Beschwerden gegen vorsorgliche Wegweisungen generell die Prüfung, ob die Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne (EMARK 1993 Nr. 30, S. 210). Diese Ansicht kann indessen in dieser Weise nicht aufrecht erhalten werden: Artikel 1 Absatz 2 VOARK regelt lediglich die Frage, ob zur Beurteilung von Beschwerden gegen vorsorgliche Wegweisungen das EJPD oder die ARK zuständig sei, indem er aus-