1994 / 12 - 101

previous next

a. dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs
    zuständig ist,
b. sich der Gesuchsteller vorher einige Zeit dort aufgehalten hat oder
c. dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen der
    Gesuchsteller enge Beziehungen hat.

Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 ANAG).

b) - Es ist deshalb im folgenden zu prüfen, ob der Vollzug der vom BFF verfügten vorsorglichen Wegweisung in casu zulässig, zumutbar und möglich ist. Die Parteien sind zunächst uneiniger Auffassung darüber, ob die soeben genannten Voraussetzungen für eine vorsorgliche Wegweisung, nämlich deren Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit, kumulativ erfüllt sein müssen oder nicht (bejahend der Beschwerdeführer auf S. 3 der Beschwerdeeingabe, verneinend die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, S. 1). Die Bejahung dieser Frage erscheint offensichtlich, ergibt sich doch bereits grammatikalisch aus dem Bindewort "und" eindeutig, dass das alternative Vorliegen einer einzigen Voraussetzung nicht genügt. Dies ist ebenso selbstverständlich wie die Tatsache, dass auch der definitive Vollzug der Wegweisung nach Abschluss des Asylverfahrens alle drei Voraussetzungen erfüllen muss (vgl. Art. 18 Abs. 1 AsylG). Möglicherweise hatte das BFF mit seiner Formulierung indessen gar nicht im Sinn, dies zu bezweifeln, sondern wollte vielmehr ausdrücken, dass die Voraussetzungen in den Buchstaben a, b und c in Artikel 19 Absatz 2 AsylG nicht kumulativ gegeben sein müssten. Dass diese Voraussetzungen, welche lediglich das Kriterium der Zumutbarkeit der vorsorglichen Wegweisung konkretisieren, kumulativ vorliegen müssten, wird jedoch von keiner Seite - insbesondere auch nicht vom Beschwerdeführer - behauptet (vgl. Kälin, a.a.O., S. 195, sowie Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 332).

3. - a) Bezüglich der Zulässigkeit der angeordneten Massnahme ist festzuhalten, dass weder Anhaltspunkte bestehen, noch geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer in Italien unmenschlicher Behandlung oder Strafe gemäss Artikel 3 EMRK oder einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 des Asylgesetzes ausgesetzt wäre. Nachdem