1994 / 12 - 97

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VOARK). Die Asylrekurskommission ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 

b) - In bezug auf vorsorgliche Wegweisungen gemäss Artikel 19 Absatz 2 AsylG stellt sich allerdings die Frage, ob es sich bei einer derartigen Anordnung lediglich um eine Zwischen- oder aber bereits - soweit die Wegweisung betreffend - um eine Endverfügung handelt. Die praktische Bedeutung der Zuordnung liegt darin, dass gemäss Artikel 46a AsylG Zwischenverfügungen, welche in Anwendung der Artikel 13 - 19 AsylG ergehen, nur dann selbständig anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, und dass Zwischenverfügungen vom Betroffenen innert einer Frist von 10 Tagen, Endverfügungen hingegen innert einer Frist von 30 Tagen angefochten werden müssen.

Die ARK hat die erwähnte Frage in ihrem Grundsatzentscheid vom 29. September 1993 i.S. L.-U. unter Hinweis auf F. Gygi (Bundesverwaltungsrechts-pflege, 2. Aufl., Bern 1983) sowie auf einen Entscheid des Bundesgerichts aufgeworfen, schliesslich aber offen gelassen, weil im damals zu beurteilenden Fall nicht eine vorsorgliche, sondern eine sofortige Wegweisung gemäss Artikel 13d Absatz 4 AsylG in den Heimatstaat Anfechtungsobjekt bildete (EMARK 1993 Nr. 30, S. 210, Erw. 4b).

Der in EMARK 1993 Nr. 30 zitierte Autor Gygi vertritt die Auffassung, dass es sich in denjenigen Fällen, in welchen eine Behörde eine Verfügung über eine vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses treffe, nicht um eine Zwischen-, sondern vielmehr um eine Endverfügung handle (vgl. Gygi, a.a.O., S. 141). Er verweist dabei auf einen Entscheid des Bundesgerichts, in welchem dieses die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung eines Beamten hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit einer Endverfügung gleichsetzte (BGE 104 Ib 132 ff.). Die Lektüre dieses Entscheides zeigt indessen, dass das Bundesgericht aufgrund dogmatischer Überlegungen an sich zum Schluss kam, es handle sich bei dieser Massnahme um eine Zwischenverfügung, weil einerseits ein enger Sachzusammenhang zwischen einer vorläufigen Dienstenthebung und einem anschliessenden Hauptverfahren bezüglich der definitiven Auflösung des Dienstverhältnisses bestehe, und weil die Massnahme andererseits bloss provisorischen Charakter aufweise. Den Ausschlag dafür, eine vorläufige Dienstenthebung dennoch als Endverfügung zu qualifizieren, gab schliesslich die Überlegung des Bundesgerichts, dass eine vorläufige Dienstenthebung in der Regel einen empfindlichen Eingriff in die Rechtssphäre des betroffenen Dienstnehmers darstelle, weshalb eine zum vornherein feststehende, uneinge-