1994 / 12 - 96

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rückgeblieben war, einen Reisepass zu beschaffen - in B. aufgehalten. Gegen Bezahlung von DM 600.-- habe er von den italienischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung, befristet bis zum 23. Juli 1994, erhalten. Weil er und V.T. in Italien keine Wohnung gefunden und dort auch keine Zukunft gesehen hätten, seien sie in der Folge in die Schweiz gekommen, wo sie sich vor der Einreichung ihrer Asylgesuche (am 26. August 1993) bei I.J. in Z. aufgehalten hätten.

Am 28. September 1993 lehnte das BFF das Asylgesuch von V.T. ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung in ihren Heimatstaat ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz . Diese Verfügung ist in der Zwischenzeit unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Mit Verfügung vom 6. Oktober 1993 ordnete das BFF die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien an und entzog gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Mit Eingabe vom 15. Oktober 1993 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 1993 hat die ARK das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 1993 die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 15. November 1993 hat der Beschwerdeführer von dem ihm gewährten Replikrecht Gebrauch gemacht.

Am 4. Februar 1994 haben der Beschwerdeführer und V.T. in der Schweiz geheiratet.

Die ARK weist die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

1. - a) Nach Artikel 11 Absatz 2 AsylG können Verfügungen des BFF betreffend Asylverweigerung und Wegweisung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission angefochten werden. Wegweisung bedeutet dabei sowohl Wegweisung während als auch nach Abschluss des Asylverfahrens (Art. 1 Abs. 2