1994 / 11 - 89

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prägt und ausgeführt, dass "(...) das Bundesgericht (...) in neuerer Rechtsprechung die tatsächlichen Lebensverhältnisse eines leitenden Angestellten in differenzierterer Weise gewürdigt und erklärt (hat), dass die Begründung des Steuerdomizils am Arbeitsort für den in leitender Stellung Tätigen eine Ausnahme vom Grundsatz darstelle, dass der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes massgeblich sei (...). Bei der Festlegung des Steuerdomizils sei nämlich, der Natur des Steuerrechts entsprechend, den wirtschaftlichen Gegebenheiten, das heisst den Verbindungen zum Ort der Erwerbstätigkeit, ein etwas grösseres Gewicht beizumessen, als sie es bei der Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes haben würden (...)" (BGE 101 Ia 560 f.).

In einem sozialversicherungsrechtlichen Fall stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht fest: "Enthält das Privatrecht Rechtsgrundsätze, die im öffentlichen Recht fehlen, dürfen diese zur Auslegung und Ergänzung unklarer und lückenhafter Bestimmungen (des Sozialversicherungsrechts) unter Berücksichtigung ihres Normzwecks und der ihnen zugrundeliegenden Interessenlage herangezogen werden."(BGE 114 V 222, zitiert bei R. Rhinow/B. Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 79). 

In einem weiteren sozialversicherungsrechtlichen Fall gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass der Begriff "Arbeitnehmer" im Sozialversicherungsrecht in einem weiteren Sinne zu verstehen sei als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 115 Ib 43 f.).

Im bereits erwähnten BGE 109 IV 44 hat das Bundesgericht die Frage, ob eine 19-jährige Österreicherin - deren Heimatrecht die Volljährigkeitsgrenze bei 18 Jahren ansetzt - im Sinne von Artikel 198 und 199 des schweizerischen Strafgesetzbuches in der damals noch nicht revidierten Fassung vom 21. Dezember 1937 (aStGB; SR 310) mündig sei, ohne Rücksicht auf die Regeln des internationalen Privatrechts autonom entschieden. Wörtlich führte es aus, dass "das schweizerische Strafgesetzbuch (...) nicht nur Schweizern, sondern gegebenenfalls auch ausländischen Inhabern von strafrechtlich geschützten Rechtsgütern den durch das Strafrecht gebotenen Schutz zuteil werden (lässt). Artikel 198 Absatz 2 [a]StGB bezweckt den Schutz der normalen sexuellen Entwicklung Jugendlicher (...). Wird eine Person in der Schweiz aber um ihrer Jugend willen geschützt, kann dieser Schutz nicht davon abhängen, wann ein Ausländer nach seinem Heimatrecht mündig ist. Eine noch nicht zwanzigjährige Österreicherin ist (...) nicht reifer oder resistenter und demzufolge weniger schutzbe-