1994 / 11 - 87

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stehende - IPRG, welches, mit gewissen Vorbehalten, für die Frage der Handlungsfähigkeit die Geltung des schweizerischen Rechts vorsehe (a.a.O., Fussnote 26). Einen anderen Ansatzpunkt liefert lediglich W. Eckert, welcher mit Blick auf Artikel 12 FK die Auffassung vertritt, dass aufgrund dieser Bestimmung alle Flüchtlinge dem Recht des Wohnsitz- resp. Aufenthaltslandes unterworfen würden. Dies bedeute insofern eine Abweichung von den schweizerischen Regeln des internationalen Privatrechts, als diese in vielen Fällen an die Staatsangehörigkeit (und nicht an den Wohnsitz) anknüpften und somit das Recht des Heimatstaates für anwendbar erklärten. So bestimme sich aufgrund von Artikel 12 FK beispielsweise die persönliche Handlungsfähigkeit der in der Schweiz wohnhaften Flüchtlinge nach schweizerischem Recht, und nicht etwa - wie dies Artikel 7 b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (NAG; Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen [BS], Band 2 Zivilrecht, S. 737 ff.; aufgehoben durch das Inkrafttreten des IPRG) vorschreibe - nach dem Recht ihres Heimatstaates (W. Eckert, Begriff und Grundzüge des schweizerischen Flüchtlingsrechts, Dissertation Zürich 1977, S. 150). Aufgrund der nachstehenden Erwägungen erübrigt sich indessen eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Auffassung.

Sowohl Werenfels als auch die Vorinstanz berufen sich bei ihren Überlegungen somit in erster Linie auf die privatrechtliche Ausgestaltung der Handlungsfähigkeit und insbesondere auf die Regelungen des internationalen Privatrechts. Artikel 35 IPRG bestimmt unter der Marginalie "Handlungsfähigkeit":

Die Handlungsfähigkeit untersteht dem Recht am Wohnsitz. Ein Wechsel des Wohnsitzes berührt die einmal erworbene Handlungsfähigkeit nicht.

Da das AsylG den Begriff Handlungsfähigkeit - welcher mithin für die Frage der Mündigkeit von Bedeutung ist - nicht selber ausdrücklich definiert, fragt sich, inwieweit die privatrechtliche Regelung für die nicht zivilrechtlichen Bereiche der Rechtsordnung massgebend ist.

bb) - In der allgemeinen Verwaltungsrechtslehre besteht einhellig die Auffassung, dass die Übernahme von Rechtsinstituten des Zivilrechts ins öffentliche Recht zwar durchaus zulässig sei, jedoch nur unter Berücksichtigung des Normzwecks der auszulegenden Bestimmung des öffentlichen Rechts. B. Knapp hält dazu fest: "Gewisse privatrechtliche Begriffe und Institutionen werden vom öffentlichen Recht 'entliehen' (Ehegatte, Wohnsitz, Handlungsfähigkeit, Hypothek, Kaution usw.). In solchen Fällen muss untersucht wer-