1994 / 11 - 85

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nicht genannt ist -, auch aus einem anderen Grunde überzeugend: Zweck des Einbezugs naher Angehöriger in die Flüchtlingseigenschaft einer bestimmten Person ist es, das Prinzip der Familieneinheit an den Flüchtlingsbegriff anzugliedern, so dass die gesamte Flüchtlingsfamilie in den Genuss der gleichen Rechtsstellung kommt (vgl. Botschaft zum Asylgesetz vom 5. Oktober 1979; BBl 1977 III, Ziffer 213; P. Zimmermann, Der Grundsatz der Familieneinheit im Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, Berlin 1991, S. 174; Werenfels, a.a.O., S. 379). Demnach kann es keine Rolle spielen, in welcher Reihenfolge die Angehörigen einer Familie in die Schweiz einreisen. Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht ein Anerkennungshindernis darin gesehen, dass die Beschwerdeführerin ungefähr vier Monate vor ihren Eltern und Geschwistern in die Schweiz gelangt ist.

4. - a) Die Vorinstanz vertritt im weiteren unter Berufung auf Werenfels die Auffassung, ein Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG komme deshalb nicht in Frage, weil in Bosnien-Herzegowina die Volljährigkeit bereits mit 18 Jahren erlangt werde und die Beschwerdeführerin - geboren am 10. April 1974 - nach heimatlichem Recht somit bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz volljährig geworden sei. Artikel 35 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) sehe zudem vor, dass ein Wechsel des Wohnsitzes eine einmal erworbene Handlungsfähigkeit nicht berühre; die Beschwerdeführerin gelte deshalb auch in der Schweiz als volljährig, obwohl sie das 20. Altersjahr noch nicht vollendet habe, und sie könne sich nicht mehr auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG berufen.

Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber hinsichtlich der Auslegung des Begriffes der Minderjährigkeit auf einen Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) vom 6. Oktober 1989 (abgedruckt in ASYL 1989/4 S. 14), in welchem die Behörde in bezug auf den Begriff der Familie in Artikel 14a AsylG festgestellt habe, dieser umfasse - um eine Gleichbehandlung zu gewährleisten - die Eltern und Kinder bis zu deren 20. Altersjahr. Schliesslich habe auch das BFF bereits zu wiederholten Malen ein nach Heimatrecht volljähriges Kind in die Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern einbezogen (die Beschwerdeführerin verweist unter anderem auf N 258 298 i.S. D.S.; N 257 058 i.S. N.B.; N 257 113 i.S. D.D.); die rechtliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu diesen Fällen sei stossend.

b) - Gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine