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Flucht alles daran gesetzt, ihre begonnene Flucht fortzusetzen, was mit der Ausreise der Beschwerdeführerin zu einem erfolgreichen Abschluss geführt werden konnte. Die Vorinstanz hat sie im Asylentscheid vom 8. März 1983 denn auch zu Recht nicht schlechter gestellt als wenn sie, wie begonnen und geplant, zusammen mit ihrem Ehemann ausgereist wäre. Sie wurde gemäss Artikel 7 Absatz 1 AsylG nicht nur in dessen Asyl einbezogen, sondern ihre Flüchtlingseigenschaft wurde in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 AsylG ausdrücklich anerkannt. Im Hinblick auf die Familienvereinigung gemäss Artikel 7 Absatz 2 AsylG wäre es nun unbillig, die Fortsetzung der Flucht der Beschwerdeführerin als normale Ausreise mit der Folge anzurechnen, dass der Abbruch der Lebensgemeinschaft mit der Mutter, zu deren Annahme sie für die Dauer der Unterbrechung der Flucht faktisch und im Hinblick auf eine allfällige Familienvereinigung in der Schweiz gezwungen war, nicht als durch die Flucht getrennt qualifiziert würde. Wäre die gemeinsame Flucht nicht unterbrochen worden, so wäre das Erfordernis der Trennung durch die Flucht erfüllt und einer Familienvereinigung gemäss Artikel 7 Absatz 2 AsylG hätte nichts im Wege gestanden. Es ist deshalb zusammenfassend festzustellen, dass es sich mit Blick auf Artikel 7 Absatz 1 AsylG aufgrund der unfreiwilligen Unterbrechung der Flucht rechtfertigt, das Kriterium der Trennung durch die Flucht vorliegend als erfüllt zu erachten.

c) - Die Beschwerdeführer berufen sich sinngemäss auf eine wesentliche Veränderung der Sachlage seit dem [rechtskräftig gewordenen; die Red.] erstinstanzlichen Entscheid vom 16. Mai 1983. (...) Eine Veränderung der Sachlage hat sich seitdem insofern ergeben, dass die Mutter der Beschwerdeführerin sowohl von ihrem Sohn als auch von ihrer Pflegetochter verlassen worden ist und ohne nähere Verwandte, mit deren Unterstützung sie rechnen dürfte, leben muss. Ihr gesundheitlicher Zustand hat sich weiter verschlechtert. Zusätzlich zu ihrem 1983 schon vorhandenen Magen- und Augenleiden hat sich ihr psychisches Wohlbefinden wesentlich verschlechtert. Sie leidet nunmehr gemäss Arztzeugnis vom 25. März 1993 an Angstzuständen und reaktiven Depressionen, die sich in psychosomatischen Symptomen niederschlagen. Die Beschwerdeführerin stand schon vor ihrer Ausreise aus Vietnam ihrer Mutter, mit der sie in Hausgemeinschaft zusammenlebte, nahe. Mit den Jahren hat sich das gegenseitige Abhängigkeitsverhältnis (einerseits emotional, andererseits finanziell) durch die Umstände beiderseits verstärkt. Auch wenn durch die Nichtausreise aus der Schweiz nach Ablauf des Touristenvisums ein "Fait accompli" hätte geschaffen werden wollen, muss doch im Zeitpunkt des Entscheides geprüft werden, wie sich die Lebensumstände der Mutter im Falle einer Rückkehr nach Vietnam darstellen dürften. Es ist davon auszugehen,