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dass T. K. dort völlig auf sich gestellt wäre. Aus all dem ist zu
schliessen, dass besondere Umstände im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 AsylG
zur Vereinigung der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter offensichtlich
gegeben sind, riskiert sie doch im Fall einer Rückkehr nach Vietnam in
eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Aber auch im Lichte der
Botschaft zum Asylgesetz vom 31. August 1977 (BBl 1977 III Seite 119,
Zitat zum damaligen Artikel 6 AsylG, Familienvereinigung: "Es
entspricht dem Gedanken des Gesetzes, dass durch diese Bestimmung
besonders mehrjährige behinderte Kinder, Pflegekinder oder andere
Personen, die dauernd im gemeinsamen Haushalt leben und von dieser
Gemeinschaft abhängen, begünstigt werden. In solchen Situationen wird
man sich von menschlichen Überlegungen leiten lassen und die Auslegung
der Bestimmung in diesem Sinne der Praxis überlassen müssen") und
der humanitären Tradition der Schweiz wäre es aufgrund der veränderten
Umstände ungerechtfertigt, den Entscheid der Vorinstanz vom 16. Mai 1983
nicht in Wiedererwägung zu ziehen und T. K. gemäss Artikel 7 Absatz 2
AsylG nicht Asyl zu erteilen.
6. - Damit ist dargetan, dass die angefochtene Verfügung des Bundesamtes Bundesrecht verletzt, indem es Artikel 7 Absatz 2 AsylG falsch ausgelegt hat. Auf die Prüfung der übrigen Rügen kann demnach verzichtet werden. Das Bundesamt für Flüchtlinge ist somit anzuweisen, im Sinne obenstehender Erwägungen neu zu verfügen.
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