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Aspekt von Artikel 7 Absatz 1 AsylG die Voraussetzung der Flucht auch bei alleinigem Vorliegen des zweitgenannten Ausreisemotivs gegeben ist.

b) - Zu prüfen ist, ob vorliegendenfalls das Erfordernis der Trennung durch die Flucht erfüllt ist. Dazu wäre eigentlich Voraussetzung, den Begriff "Flucht" zu definieren. Im Gesetz kann allenfalls eine Umschreibung in Anlehnung an die Definition des Flüchtlings in Artikel 3 AsylG gefunden werden. Auf eine genauere Prüfung dieses Begriffs kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da die Beantwortung der Frage hier aufgrund der besonderen Umstände der ursprünglich eingeleiteten Flucht von untergeordneter Bedeutung ist. Gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG werden unter anderem Ehegatten von Flüchtlingen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, sofern sie sich in der Schweiz befinden. Mit der gesetzlichen Verankerung von Absatz 3 wurde einem unverbindlichen Postulat der Empfehlung B zur Flüchtlingskonvention entsprochen (P. Zimmermann, Der Grundsatz der Familieneinheit im Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, Berlin 1991, S. 176), mit dem Ziel, innerhalb des engsten Familienkreises einen einheitlichen Rechtsstatus sicherzustellen. Ausserdem basiert Artikel 3 Absatz 3 AsylG auf der Vermutung, dass engste Familienangehörige von Flüchtlingen als Teil einer Schicksalsgemeinschaft ebenso Schutz verdienen, auch wenn sie nicht selbst in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt sind (S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 379 ff.). Keine derartige gesetzliche Vermutung besteht in Artikel 7 AsylG, dessen Sinn die Wiederherstellung einer durch Flucht einzelner oder aller Angehöriger zerstörten Lebensgemeinschaft ist (S. Werenfels, a.a.O., S. 141). Wie in Artikel 3 Absatz 3 AsylG spielt es dabei keine Rolle, ob die zu vereinigenden Angehörigen selbst die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Werden der Ehegatte und die minderjährigen Kinder nach Artikel 3 Absatz 3 AsylG wenigstens formell als Flüchtlinge anerkannt (W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990., S. 30, V. Lieber, Die neuere Entwicklung des Asylrechts im Völkerrecht und Staatsrecht, Zürich 1973, S. 152), so wird anderen nahen Angehörigen nach Artikel 7 Absatz 2 AsylG "nur" Asyl gewährt, ohne sie formell als Flüchtlinge anzuerkennen (W. Kälin, a.a.O, S. 171). 

Vorliegend hat ursprünglich eine gemeinsame Flucht der Beschwerdeführer stattgefunden, die im Falle einer ordentlichen Beendigung zweifellos zur Anerkennung der Beschwerdeführerin gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG geführt hätte. Wie oben ausgeführt wird, war die Beschwerdeführerin gezwungen, ihre Flucht abzubrechen. Sie und ihr Mann haben jedoch seit dem Abbruch der