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Familie C. und K. L.-T. in der Schweiz zu berücksichtigen. Die Anwesenheit von T. K. bewirke nicht nur eine bessere finanzielle Lage der Familie, sondern trage zu einer freudigen Stimmung der ganzen Familie bei, die alle aufblühen lasse. Insbesondere die Beschwerdeführerin habe die Trennung von ihrer Mutter sehr schlecht verkraftet, weshalb auch sie sich in ärztlicher Behandlung befinde, worüber ebenfalls ein ärztliches Zeugnis Auskunft geben werde. Ebenso profitierten die drei kleinen Kinder von der Anwesenheit ihrer Grossmutter. Im übrigen habe die Institution Familie im schweizerischen Rechtsleben einen hohen Stellenwert. Sie werde in den verschiedensten Bereichen gefördert. Diesem Aspekt sei auch im Zusammenhang mit flüchtlingsrechtlichen Entscheidungen Rechnung zu tragen. Die Familie L.-T. sei in der Lage, sich in der Schweiz aus eigener Kraft eine Zukunft aufzubauen, wenn ihr die Möglichkeit des Zusammenlebens gewährt werde. Die Beschwerdeführer rügen damit sinngemäss, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie Artikel 7 Absatz 1 und 2 AsylG falsch ausgelegt und ihr Ermessen missbraucht habe. Überdies wird ebenfalls sinngemäss gerügt, der vorinstanzliche Entscheid sei unangemessen, indem er eine unnötige Härte für alle von der Verfügung Betroffenen bedeute.

Am 25. März 1991 wurde ein ärztliches Zeugnis nachgereicht, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter in ärztlicher Behandlung seien wegen Beschwerden, die auf die erzwungene Trennung zurückzuführen seien.

d) - Das Bundesamt liess sich dazu im wesentlichen vernehmen, dass für die jetzige Situation von T. K. nicht die seinerzeitige legale Ausreise ihrer Tochter ausschlaggebend gewesen sei, sondern die nachträgliche Flucht ihres Sohnes T. H., der seither verschollen sei, sowie die spätere Rückkehr ihrer Pflegetochter zu ihren leiblichen Eltern. Nach feststehender Praxis könnten sie nicht auf Jahre und Jahrzehnte hinaus das Wohlergehen von Familienangehörigen in Vietnam garantieren. Ebensowenig könne aus dem Fehlen einer Sozialversicherung in Vietnam für die Schweiz eine Verpflichtung, T. K. gestützt auf das Asylgesetz für immer aufzunehmen, abgeleitet werden. Gleiches gelte für die geltend gemachten gesundheitlichen Störungen. Sie seien nach ihrer Praxis kein besonderer Umstand im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 AsylG. 

5. - Unbestrittenermassen handelt es sich bei den geltend gemachten Veränderungen der Lebenssituation von T. K. und ihrer Krankheit um neue Tatsachen, die im erstinstanzlichen Entscheid des Bundesamtes für Polizeiwesen nicht mitberücksichtigt worden sind, weil sie noch nicht vorlagen. Das Bundesamt