1994 / 10 - 75

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a) - Im Gesuch vom 8. Januar 1991 wird sinngemäss ausgeführt, dass T. K. seit dem 11. Oktober 1990 als Touristin in der Schweiz weile. Sie sei in Vietnam weiterhin auf sich selbst gestellt und geniesse keinerlei Hilfe von Verwandten, nachdem ihr Sohn verschollen und ihr Pflegekind zu seiner angestammten Familie zurückgekehrt sei. Auch ihre sonstige Lage sei unverändert: Sie fände keine Arbeit in der Fabrik und könne wegen ihrer Herzbeschwerden und Schwindelanfälle nicht im Service arbeiten. Sie sei auf finanzielle Hilfe ihrer Familie angewiesen. Seitdem T. K. in der Schweiz sei, könne die Beschwerdeführerin wieder einer bezahlten Arbeit nachgehen, da die Mutter während ihrer Abwesenheit den Haushalt besorge und die drei Kinder betreue. Die materielle und psychische Situation der ganzen Familie habe sich dadurch verbessert. Das Familienvereinigungsgesuch sei seinerzeit mit der Begründung abgelehnt worden, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen einer Familienvereinigung in die Schweiz gekommen. In ihrem Falle handle es sich jedoch nicht um eine sogenannte normale Familienvereinigung. Die Beschwerdeführerin sei damals bei ihrer Flucht von ihrem Ehemann getrennt worden und sei deswegen unfreiwillig in Vietnam verblieben. Sie sei später in die Schweiz gereist und habe hier gestützt auf das Asylgesetz Asyl erhalten. Wäre sie während ihrer Flucht nicht von ihrem Mann getrennt worden, so wären die gesetzlichen Bestimmungen für die Familienvereinigung heute erfüllt. 

b) - Das Bundesamt lehnte in seinem Entscheid vom 1. Februar 1991 die Familienvereinigung mit der Begründung ab, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch die Anwesenheit von T. K. einer Arbeit nachgehen könne sowie die bereits früher geltend gemachte Lebenssituation von T. K. in Vietnam seien keine besonderen Umstände im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 AsylG.

c) - In der Eingabe vom 2. März 1991 an den Beschwerdedienst des EJPD wird im wesentlichen ausgeführt, T. K. lebe in ihrer Heimat völlig isoliert. Es seien keinerlei Familienangehörige, auch entfernteren Grades, mehr vorhanden, die ihr einen sozialen Rückhalt gäben. Ausserdem sei sie auf Unterstützung angewiesen, da sie zufolge ihrer angeschlagenen Gesundheit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Eine staatliche Sozialversicherung bestehe nicht, so dass von einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Situation gesprochen werden müsse. Entscheidend sei jedoch, dass T. K. wegen der Trennung von ihren Familienangehörigen grosse psychische Probleme habe. Sie leide unter depressiven Zuständen. Ein ärztliches Zeugnis werde nachgereicht. Ihre Lebensumstände in Vietnam seien als "besondere Umstände" im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 AsylG zu würdigen. Ebenso seien die Lebensumstände der