1994 / 10 - 74

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2. L'esistenza di "circostanze particolari" pertinenti giusta l'art. 7 cpv. 2 LA dipende dalla situazione del caso concreto, tenuto altresì conto del concetto fondamentale formulato nel Messaggio del Consiglio federale concernente la legge sull'asilo, in virtù del quale nell'interpretazione di questa disposizione l'autorità giudicante deve lasciarsi guidare da considerazioni umanitarie (consid. 5c).


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Jahre 1980 versuchte das Ehepaar C. L. und K. L.-T. aus Vietnam zu fliehen. Dem Ehemann C. L. gelang die Flucht, und er reiste am 19. September 1980 in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 13. November 1980 anerkannte ihn das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) als Flüchtling und erteilte ihm Asyl. Der Ehefrau K. L.-T. hingegen gelang die Flucht nicht, weshalb sie zu ihrer Mutter T. K. zurückkehrte. Am 8. März 1983 hiess das BAP das Gesuch von C. L. um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau K. L.-T. gut. Am 17. Juli 1982 reiste K. L.-T. in die Schweiz ein und nahm die eheliche Gemeinschaft mit ihrem Gatten wieder auf.

Nach der Ausreise ihrer Tochter K. L.-T. lebte die in Vietnam verbliebene Mutter T. K. mit ihrem Sohn und ihrer Pflegetochter zusammen, welche beide T. K. später verliessen. Im Jahre 1983 stellte K. L.-T. erstmals ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrer Mutter T. K., welches vom BAP abgelehnt wurde. In der Folge stellte K. L.-T. mehrere Begehren gleichen Inhalts, die alle negativ entschieden wurden. Am 11. Oktober 1990 reiste T. K. als Touristin in die Schweiz ein. Erneut reichte K. L.-T. am 8. Januar 1991 ein Gesuch um Familienvereinigung mit ihrer Mutter ein. Dieses Gesuch wurde vom BFF am 1. Februar 1991 abgelehnt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde wird von der ARK gutgeheissen.


Aus den Erwägungen:

4. - Die Wiedererwägung einer früheren Verfügung kommt dann in Betracht, wenn im Vergleich zum rechtskräftigen Entscheid eine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt (...).