1994 / 9 - 71

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c) - Anders hingegen verhält es sich mit dem dritten Erfordernis der besonderen Umstände, welche für die Wiedervereinigung in der Schweiz sprechen: "Andere nahe Familienangehörige" - mithin volljährige Kinder und Enkelkinder - "sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem andern Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind" (Art. 3 Abs. 1 AsylV 1). In der Beschwerdeschrift weist der Beschwerdeführer namentlich darauf hin, sie hätten als Grossfamilie immer einen gemeinsamen Haushalt geführt; es sei ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis entstanden; sein Sohn F. leide sehr stark unter der Trennung von seinen Eltern, und ausserdem drohe demselben in Kroatien die Aufbietung in den Militärdienst; seine (des Beschwerdeführers) Ehefrau habe seit der Trennung starke Kopfschmerzen und weine nur noch. Demgegenüber macht aber die Familie des Sohnes F. in ihrem Gesuch lediglich geltend, sie hätten anlässlich ihrer Vertreibung aus Bosnien-Herzegowina ihr ganzes Hab und Gut verloren und wohnten jetzt als Flüchtlinge in Zagreb (Kroatien) in einem Zimmer ohne hygienische Einrichtungen. Auch der Beschwerdeführer selber setzt in seinem undatierten Begleitschreiben zum Gesuch vom 8. Juli 1993 andere Schwerpunkte seiner Begründung: Er stellt nämlich in den Vordergrund, die Familie seines Sohnes F. habe in Zagreb sehr schlechte allgemeine Wohnbedingungen, insbesondere mangelhafte sanitäre Einrichtungen; die tägliche Nahrungsversorgung sei miserabel, und Arbeit zu bekommen, sei illusorisch. Im selben Schreiben legt er auch dar, dass ihm und seiner Ehefrau die Trennung von der Familie ihres Sohnes F. schwer falle. Im selben Sinn schreibt das HEKS in seinem Gesuch vom 8. Juli 1993, "nach psychosozialem Betreuungsgesichtspunkt" sei eine Familienvereinigung sehr wichtig, "um die Integration und das Wohlbefinden des Ehepaars J. in der Schweiz zu ermöglichen", macht jedoch nicht geltend, die Familie des Sohnes F. leide ihrerseits unter der Trennung von ihren Eltern, beziehungsweise Schwiegereltern und Grosseltern.

Gemäss Artikel 3 Absatz 1 AsylV 1 gehört zur regelfallmässigen Voraussetzung zur Familienvereinigung, dass die Person, welche um Asyl in der Schweiz ersucht, auf die Hilfe eines in der Schweiz lebenden anerkannten Flüchtlings angewiesen ist. Diese Konstellation ist in casu gerade umgekehrt, weil die erst in der Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung, der Sohn F. leide seinerseits sehr stark unter der Trennung, offensichtlich nachgeschoben und mithin unglaubhaft ist. Näher zu betrachten ist somit das regelfallwidrige Vorbringen, die Beschwerdeführer als von der Schweiz anerkannte und hier lebende Flüchtlinge seien auf die Hilfe der in Kroatien befindlichen Familie ihres Sohnes F. angewiesen. Selbst diese Konstellation schliesst die Familienvereinigung nicht im vornherein aus, weil der Einschub "insbesondere" (Art. 3