1994 / 9 - 70

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Verfügung vom 14. Mai 1993 anerkannte das BFF die Eheleute J. als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. Durch Vermittlung des HEKS (Hilfswerk der Evangelischen Kirchen der Schweiz), beziehungsweise mit dessen Schreiben vom 8. Juli 1993, ersuchten der Sohn F., die Schwiegertochter und der Enkel der Eheleute J., in Kroatien lebend, um Asyl auf Grundlage der gesetzlichen Vereinigung mit den Eheleuten J. Dem Gesuch lagen ein entsprechendes Begehren der erwähnten dreiköpfigen Familie des Sohnes F. vom 14. Mai 1993 und ein undatiertes Schreiben von J.S. bei. Mit Verfügung vom 19. Juli 1993 lehnte das BFF das Gesuch um Familienvereinigung ab. Dagegen reichten die Eheleute J. am 16. August 1993 eine Beschwerde ein und beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Familienzusammenführung zu bewilligen. Die ARK weist die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

2. - a) Die Beschwerdeführer machen für die Familie ihres Sohnes F. keine Asylgründe im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG geltend, sondern begehren sinngemäss deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus, die den Beschwerdeführern zuerkannt worden sind. Nach Artikel 3 Absatz 3 AsylG werden - sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen - Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ebenfalls als solche anerkannt, nicht aber volljährige Kinder und (minder- oder volljährige) Enkelkinder, weshalb unter diesem Gesichtspunkt die Asylgewährung nicht möglich ist.

b) - Hingegen kann gemäss Artikel 7 Absatz 2 AsylG volljährigen Kindern und Enkelkindern im Sinne anderer naher Angehöriger eines anerkannten, in der Schweiz lebenden Flüchtlings Asyl gewährt werden, wenn die Familie durch die Flucht getrennt wurde, wenn sie sich in der Schweiz vereinigen will und wenn besondere Umstände für eine Wiedervereinigung in der Schweiz sprechen (vgl. hierzu A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 126f). Das erste Erfordernis, also die Trennung der Familie durch die Flucht, wird vorliegend behauptet, und es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, der dagegen spräche. Auch das zweite Erfordernis des Wiedervereinigungswillens der Familie des Sohnes F. einerseits und der Beschwerdeführer andererseits ist aufgrund der bei den Akten liegenden Gesuche gegeben.