1994 / 9 - 72

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Abs. 1 AsylV 1) klarmacht, dass die gesetzliche Konstellation - stärker als eine blosse Exemplifizierung - den Regelfall bezüglich der Person des Hilfsbedürftigen festlegt, so dass auch andere "besondere Umstände" (Art. 7 Abs. 2 AsylG) - mithin allenfalls auch die umgekehrte Konstellation der Hilfsbedürftigkeit - für eine Wiedervereinigung in der Schweiz sprechen können. Allerdings sind an solche anderen besonderen Umstände strenge Anforderungen zu stellen, damit die in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht überdehnt und unterlaufen werden. Zu prüfen ist nunmehr, ob die Beschwerdeführer derart stark auf die Unterstützung durch die Familie ihres Sohnes F. angewiesen seien, dass darin andere "besondere Umstände" im Sinne des Gesetzes und der Verordnung erblickt werden könnten. 

Diese Frage ist indessen klar zu verneinen. Zwar ist der Wunsch der Beschwerdeführer nach Wiedervereinigung mit der in Kroatien als Flüchtlinge lebenden Familie ihres Sohnes F. menschlich absolut verständlich, doch soweit es um materielle, familiäre und moralische Unterstützung geht, können die Beschwerdeführer die Hilfe ihres Sohnes R. und ihrer Tochter R., die beide in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge mit Asylstatus leben, in Anspruch nehmen. Die gegenteiligen Argumente des Beschwerdeführers, infolge eines früheren Streits habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn R., und seine Tochter R. könne sich nicht vorstellen, wieder mit ihnen zusammenzuleben, vermögen in keiner Weise zu überzeugen. Zunächst steht nämlich diese Argumentation dem von ihm selber skizzierten Bild seiner Grossfamilie diametral entgegen, sodann bedingt Unterstützung nicht das Zusammenleben unter einem Dach und schliesslich würden die Hinweise, seine Tochter R. sei verwitwet und alleinerziehende Mutter von zwei Kindern, aus praktischen und emotionalen Gründen eher für als gegen ein Zusammenleben im gleichen Haushalt sprechen. Zwar haben in dieser Frage alle Beteiligten sehr persönliche und individuelle Entscheide zu treffen, aber die vom Beschwerdeführer dargelegte Situation, wonach er gerade die Hilfe derjenigen Personen benötige, welche ihm nicht zur Verfügung stehen, während die in der Schweiz befindlichen Kinder ihn nicht unterstützen könnten, erscheint in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weshalb darin kein "besonderer Umstand" erblickt werden kann, der die Familienvereinigung gemäss Artikel 7 Absatz 2 AsylG ermöglichte. Zu Recht hat deshalb die Vorinstanz das Gesuch um Asylgewährung unter dem Titel der Familienvereinigung abgelehnt.