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decisione di merito, il prossimo parente debba necessariamente contare sull'aiuto della persona riconosciuta come rifugiato in
Svizzera.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Im Rahmen der Aufnahmeaktion von ehemaligen Kriegsgefangenen konnte der Beschwerdeführer als Entlassener eines Gefangenenlagers am 7. Januar 1993 mit seiner Ehefrau in die Schweiz einreisen. Ihnen wurde mit Entscheid vom 12. Januar 1993 Asyl gewährt.
Mit Eingabe vom 5. Juni 1993 an das BFF stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug für seinen Vater. Mit Verfügung des BFF vom 16. Juni 1993 wurde das Gesuch um Familienvereinigung abgelehnt. Das BFF begründete die Abweisung damit, dass nicht einfach alle Gesuche, die den verwandtschaftlichen Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 1 AsylG nicht entsprächen, gestützt auf den Artikel 7 Absatz 2 AsylG als Sonderfall gutzuheissen seien. Andere nahe Verwandte seien gestützt auf die AsylV 1 insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen seien. Im vorliegenden Gesuch werde kein ausserordentliches Abhängigkeitsverhältnis nachgewiesen. Der Vater bilde zusammen mit dem Bruder des Beschwerdeführers eine eigene, von diesem unabhängige Familieneinheit.
Mit Eingabe vom 12. Juli 1993 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs. Unter anderem führte er aus, dass zwischenzeitlich die Mutter gestorben sei und der Vater sich nach ihrem Tod in sehr schlechter körperlicher und psychischer Verfassung befinde. Sein Bruder habe zur Zeit der Ablehnung des Gesuchs noch mit dem Vater zusammen gelebt, inzwischen sei er aber nach Schweden geflüchtet. Sein Vater habe nun niemanden mehr, der für ihn sorge. Sein Zustand sei sehr schlecht.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. September 1993 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte des weiteren aus, das in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Argument, dass durch die Flucht des Bruders nach Schweden die Familieneinheit nicht mehr bestehe, sei nicht asylrelevant. Wie vom Beschwerdeführer selbst betont werde, habe sich der Bruder bis zu seiner Flucht nach Schweden um den Vater gekümmert. Die Situation, dass der Vater nun allein auf sich gestellt und den täglichen Anforderungen
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