1994 / 8 - 67

previous next

nicht gewachsen sei, sei somit auf die Flucht des Bruders zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls in der Beschwerde erwähnt, dass er nach seiner Heirat das Elternhaus verlassen habe und nur die Geschwister im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern gelebt hätten. Somit treffe auch die Voraussetzung nicht zu, dass besonders Personen, die dauernd im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und von dieser Gemeinschaft abhingen, zu berücksichtigen seien. 

Die ARK heisst die Beschwerde gut.


Aus den Erwägungen:

3. - Die Voraussetzungen der Familienzusammenführung sind vorliegend gemäss dem Dafürhalten der Kommission erfüllt.

Der Beschwerdeführer lebte bis zum Tag seiner gewaltsamen Einlieferung in ein Gefangenenlager (31. Mai 1992), abgesehen von ein paar Tagen im Mai, zusammen mit seinen Brüdern bei seinen Eltern. Seine Brüder sind zum selben Zeitpunkt im Lager interniert worden. Sein Zusammenleben mit den Eltern endete somit gewaltsam am 31. Mai 1992 und er konnte es bis zum Tag seiner Flucht nach der Entlassung aus dem Lager nicht wieder aufnehmen. Es kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, dass er nicht bis zur eigentlichen Flucht im Dezember 1992 mit den Eltern zusammengelebt hat; die Internierung im Lager leitete auf alle Fälle die Flucht des Beschwerdeführers ein. Durch das besagte Ereignis wurde die Familiengemeinschaft gewaltsam zerstört. Die Eltern des Beschwerdeführers wären auf die Familiengemeinschaft angewiesen gewesen; gemäss den glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers war die Mutter todkrank - sie ist inzwischen verstorben -, der Vater war gesundheitlich und psychisch bereits zu jenem Zeitpunkt sehr angeschlagen. Ferner ist gemäss den glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers vor allem er mit seinem Verdienst und seinen zusätzlichen Einnahmen für den Unterhalt der Familie aufgekommen. Der Beschwerdeführer vermochte die Familiengemeinschaft - wie bereits gesagt - in der Folge bedingt durch die Kriegsereignisse, die ihn zur eigentlichen Flucht veranlassten, nicht mehr wiederherzustellen; er flüchtete nach seiner Entlassung aus dem Lager (16. Dezember 1992), d.h. er reiste mit einem Rot-Kreuz-Konvoi aus dem Kriegsgebiet aus. In diesem Zusammenhang ist es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht bedeutsam, dass dem Vater nach der Entlassung seines Sohnes E. nochmals die notwendige Unterstützung zukam. Bedeutsam ist vielmehr, dass diese