1994 / 7 - 63

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Vielmehr wird gefordert, dass die Beschwerdeführerin auf die Hilfe ihres Sohnes und dessen Ehefrau, die in der Schweiz leben, angewiesen ist. 

Vorliegend kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zufolge besonderer Umstände notwendigerweise dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit der in der Schweiz anwesenden Person zu leben gezwungen ist. Die Gewährung von Asyl im Rahmen einer Familienzusammenführung ist in casu zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage nicht unumgänglich.

Entgegen der Meinung des Rechtsvertreters kann vom Entscheid des Polizei- und Militärdepartementes des Kantons Basel-Stadt (PMD) vom 2. Juli 1992 nicht direkt auf Artikel 7 Absatz 2 AsylG geschlossen werden. Der vom PMD angerufene Artikel 36 BVO ist nicht restriktiver gefasst als Artikel 7 Absatz 2 AsylG. Im Gegenteil verlangt Artikel 36 BVO lediglich "wichtige Gründe" und ist damit offener gehalten. Er erlaubt im Unterschied zu Artikel 7 Absatz 2 AsylG auch wichtige Gründe zu berücksichtigen, die nicht unbedingt eine Zwangslage darstellen. So begründet das PMD seinen Entscheid beispielsweise damit, dass die Beschwerdeführerin der Familie helfen könne, indem sie sich ihrer Enkel annehme und so die Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers ermögliche. Dies mag einen wichtigen Grund im Sinne von Artikel 36 BVO darstellen, genügt den Anforderungen von Artikel 7 Absatz 2 AsylG jedoch nicht.

d) - Die Beschwerdeführer rügen im weiteren, dass sich die Beschwerdeführer infolge der angefochtenen Verfügung nicht mehr sehen könnten. Als anerkannter Flüchtling sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seine Mutter in der Türkei zu besuchen. Umgekehrt zeige die Erfahrung, dass die Fremdenpolizeibehörden nach einer einmal abgelehnten Bewilligung regelmässig davon ausgehen, dass die Wiederausreise auch nach einem bloss vorübergehenden Aufenthalt nicht gewährleistet sei. Damit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin kein gewöhnliches Touristen-Visum erhalten würde. Dadurch verstosse die angefochtene Verfügung gegen Artikel 8 EMRK.

Der Familienbegriff von Artikel 8 EMRK umschliesst - neben der Kleinfamilie von Eltern und Kindern als Grundgemeinschaft - grundsätzlich auch alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschliessung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder. Somit wird das Verhältnis zwischen erwachsenen Kindern und Eltern miterfasst. Wenn allerdings das Zusammenleben der Familie im selben Staat beendet oder beeinträchtigt wird, genügt das Vorhandensein rechtlicher