1994 / 7 - 64

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Bande nicht, vielmehr bedarf es einer faktischen Familieneinheit, die zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit aufweist, die über normale, gefühlsmässige Verbindungen hinausgehen (vgl. L. Wildhaber, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln u.a. 1992, S. 129 ff.). In casu ist das Vorhandensein der im Rahmen von Artikel 8 EMRK erforderlichen Abhängigkeit nicht gegeben. Wie oben dargelegt wurde, lebt sowohl eine Tochter als auch ein Sohn der Beschwerdeführerin in der Türkei.

Auch das Argument, dass die Beschwerdeführerin kein Touristenvisum erhielte, da die erteilenden Behörden davon ausgingen, dass die Wiederausreise nicht gewährleistet sei, ist unbehelflich. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz aus eigenem Antrieb verlassen, so dass die zuständigen Behörden keinen Grund sehen sollten, eine weitere Visumserteilung zugunsten der Beschwerdeführerin zu verweigern.

4. - Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.