1994 / 7 - 62

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Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Asylgewährung im Rahmen einer Familienzusammenführung (Trennung durch Flucht und der Wille, sich in der Schweiz zu vereinigen) sind im vorliegenden Fall an sich erfüllt. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz seit 1989 als Flüchtling anerkannt. Fraglich ist allenfalls, ob der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise tatsächlich in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Mutter lebte, d.h. ob sie "durch die Flucht" getrennt wurden. Die Frage braucht jedoch hier nicht abschliessend geprüft zu werden, da die Beschwerde, wie nachfolgend ausgeführt, ohnehin aus anderen Gründen abzulehnen ist.

Zu prüfen bleibt, ob besondere Umstände im Sinne des Gesetzes vorliegen, welche für eine Vereinigung der Familie in der Schweiz sprechen.

Wie die Beschwerdeführer glaubhaft machen, wurde die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Einreise in die Schweiz von ihrer Tochter in M. (Türkei) betreut. Seit deren Heirat sei eine solche Betreuung jedoch nicht mehr möglich, da sich ihre Tochter um ihre eigene Familie kümmern muss. Mit der Heirat wurde sie Mitglied der Familie ihres Mannes und schied aus der Ursprungsfamilie aus. Traditionell ist die Grossfamilie die meistverbreitete Familienform in der Türkei. Die Familienbande sind nach wie vor sehr stark. Bis zu ihrer Heirat leben die Jungen in der Regel bei den Eltern, die ihrerseits im Haushalt ihrer Kinder den Lebensabend verbringen (vgl. D. Graf, Dossier Türkei, Hrsg. Schweizerische Zentralstelle für Flüchtlingshilfe, 2. Aufl. 1990, S. 19 f.). Die Feststellung der Beschwerdeführer, wonach die in der Türkei lebende Tochter der Beschwerdeführerin sich aus Gründen der Tradition und der sozio-kulturellen Stellung der verheirateten Frau nicht mehr um die Mutter kümmern könne, ist durchaus denkbar.

Neben der oben erwähnten Tochter lebt indessen noch ein Sohn der Beschwerdeführerin in der Türkei. Er lebt in derselben Stadt wie seine Schwester. Den Akten ist zu entnehmen, dass er dort auch einen Laden besitzt. Die Aufnahme seiner Mutter ist ihm folglich finanziell zuzumuten. Es ist zudem nicht ersichtlich und wurde weder in der Beschwerde noch im Rahmen einer richterlich angesetzten Möglichkeit zur Stellungnahme näher erläutert, weshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Notlage nicht durch seine Hilfe gemildert werden könnte. 

Wie die Vorinstanz richtig festhielt, stellt die Weigerung des in der Türkei lebenden Sohnes, die Beschwerdeführerin aufzunehmen, keinen hinreichenden Grund zur Asylgewährung in der Schweiz in Sinne von Artikel 7 AsylG dar.