1994 / 7 - 61

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b) - Die Beschwerdeführer rügen weiter, die angefochtene Verfügung verstosse gegen Bundesrecht, indem das BFF vom Ermessen, das ihm im Rahmen von Artikel 7 Absatz 2 AsylG eingeräumt wird, keinen Gebrauch mache. Diese Unterschreitung des Ermessens stelle eine offensichtliche Rechtsverletzung dar und könne nicht mehr als blosse Unangemessenheit angesehen werden.

Im Unterschied zu Ehegatten und minderjährigen Kindern von Flüchtlingen, welche nach Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 1 AsylG grundsätzlich Anspruch auf Vereinigung mit dem in der Schweiz lebenden Teil der Familie haben, besteht für andere nahe Angehörige - insbesondere die Eltern - kein solcher Anspruch. Artikel 7 Absatz 2 AsylG räumt der entscheidenden Behörde ein Ermessen ein, was durch die Formulierung "kann ... gewährt werden, ... wenn besondere Gründe vorliegen" ausgedrückt wird. Die in Artikel 3 Absatz 1 AsylV 1 gewählte Formulierung, wonach besondere Umstände "insbesondere dann zu berücksichtigen" seien, signalisiert, dass die angeführten Anwendungsfälle nicht abschliessend sind, sondern auch andere, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Umstände oder Überlegungen humanitärer Art berücksichtigt werden können.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer stellt der Entscheid der Vorinstanz keine Ermessensunterschreitung dar. Eine Ermessensunterschreitung liegt dann vor, wenn sich die Behörde in ihrem Entscheid gebunden erachtet, obschon ihr ein Ermessensspielraum zusteht, der eine flexible Lösung nach Einzelfallgerechtigkeit erlaubt (dazu F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 314). Im vorliegenden Fall hat jedoch die Vorinstanz das Gesuch abgelehnt, weil sie angesichts der Tatsache, dass noch zwei weitere erwachsene Kinder der Beschwerdeführerin in der Türkei leben und sie unterstützen könnten, keine "besonderen Umstände" im Sinne des Gesetzes als gegeben erachtete, welche eine Familienzusammenführung rechtfertigen würden. Es kann darin keine rechtsfehlerhafte Einschränkung des Ermessensspielraums gesehen werden. Die entsprechende Rüge erweist sich daher als unbegründet. Zu prüfen bleibt indessen, ob die Vorinstanz das Vorhandensein "besonderer Umstände" zu Recht verneint hat. 

c) - In der Folge ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Artikel 7 AsylG erfüllen.