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in die Schweiz. Nach erfolgter Einreise werde lediglich gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 AsylG Asyl gewährt, wenn es sich um Ehegatten und minderjährige Kinder handelt, oder gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 AsylG allein, wenn es weitere durch diesen umfasste Personen betrifft. Artikel 7 AsylG finde in casu keine Anwendung, da sich die Beschwerdeführerin bereits in der Schweiz aufhalte. Zudem sei es den noch in der Türkei lebenden Kindern zumutbar, ihre Mutter C. A. aufzunehmen. Eine diesbezügliche Weigerung stelle dabei keinen hinreichenden Grund zur Asylgewährung in der Schweiz im Sinne von Artikel 7 AsylG dar.

Die Auffassung des BFF, ein Gesuch um Familienzusammenführung könne lediglich dann gestellt werden, wenn sich die begünstigten Angehörigen noch im Ausland befinden, ist unzutreffend. Weder das Asylgesetz noch die dazugehörende Verordnung gehen von einer derartigen Prämisse aus. Zwar bildet es durchaus den Regelfall, dass ein Familienzusammenführungsgesuch für einen im Ausland lebenden Verwandten gestellt wird, wobei das BFF zunächst nur über die Einreise und erst nach erfolgter Einreise über die Familienzusammenführung materiell entscheidet (S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 141). Dies hat seine innere Logik darin, dass eine Asylgewährung nur für jemanden in Frage kommt, der sich bereits in der Schweiz aufhält (wie dies auch analog dazu in Art. 13b AsylG für Asylgesuche aus dem Ausland ausdrücklich vorgesehen ist). Umgekehrt steht aber nichts entgegen, dass jemand, der sich bereits in der Schweiz befindet - sei es aufgrund einer anderweitigen Aufenthaltsberechtigung oder sogar auch bei illegal erfolgtem Grenzübertritt -, ein Gesuch um Familienzusammenführung mit einem hier lebenden anerkannten Flüchtling stellt. (Im zweiten Fall der illegalen Einreise muss allerdings ein Gesuchsteller, der sich ausschliesslich auf die Familienzusammenführung beruft, ohne selber verfolgt zu sein, gegebenenfalls den Entzug der aufschiebenden Wirkung gewärtigen, da ihm der Aufenthalt im Heimatstaat - analog zum Grundsatz von Art. 13b Abs. 2 AsylG - zugemutet werden kann).

Indessen ist diese unrichtige Interpretation von Artikel 7 AsylG für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne Belang, da die Vorinstanz auf das Gesuch an sich eingetreten ist und dieses gestützt auf eine materielle Prüfung der Voraussetzungen von Artikel 7 AsylG abgelehnt hat.

Im übrigen hielt sich die Beschwerdeführerin laut Meldung der Caritas vom 15. Juni 1992 zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz auf. Gegenwärtig befindet sich die Beschwerdeführerin wieder in ihrem Heimatstaat.