1994 / 7 - 59

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einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind.

Die bisherige Rechtsprechung des EJPD hat diese Voraussetzungen einer Familienvereinigung gemäss Artikel 7 Absatz 2 AsylG und Artikel 3 AsylV 1 als gegeben anerkannt, wenn

- die in der Schweiz anwesende Person nach schweizerischem Recht als Flüchtling anerkannt ist,

- sie durch die Flucht von anderen nahen Angehörigen, mit denen sie sich vereinigen will, getrennt worden ist und vor der Trennung mit diesen in Familiengemeinschaft gelebt hat,

- die Familiengemeinschaft durch die Flucht zerstört worden und der zurückgebliebene Teil in seinem Bestand gefährdet ist,

- beidseits die feste Absicht besteht, die so getrennte Familiengemeinschaft wiederaufzunehmen, und

- dies realistischer- und vernünftigerweise nur in der Schweiz möglich ist beziehungsweise

- zufolge besonderer Umstände die zurückgebliebenen nahen Angehörigen notwendigerweise - zum Beispiel wegen Krankheit oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen - dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit der in der Schweiz anwesenden Person zu leben gezwungen sind (vgl. Art. 3 AsylV).

Nach konstanter Praxis wird hierbei verlangt, dass die Aufnahme zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage unumgänglich ist.

3. - a) Die Beschwerdeführer rügen, das BFF habe das Asylgesetz und damit Bundesrecht verletzt. Es habe den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig festgestellt. So sei das BFF beispielsweise davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin sich in der Schweiz befinde.

Das BFF führt in seinem Entscheid aus, dass der Artikel 7 AsylG in der Regel angerufen werde, wenn die durch ihn begünstigte Person sich noch im Ausland befinde. Er bewirke vorerst einen Entscheid über die Bewilligung zur Einreise