1994 / 7 - 57

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Art. 7 cpv. 2 LA, art. 3 OA 1: Ricongiungimento familiare con "altri prossimi parenti".

1. Presupposti del ricongiungimento familiare giusta gli artt. 7 cpv. 2 LA e 3 OA 1 (consid. 2).

2. Una domanda di ricongiungimento familiare con un rifugiato riconosciuto può parimenti essere presentata in favore di parenti che già si trovano in Svizzera (consid. 3a).

3. Potere discrezionale dell'autorità giudicante in virtù dell'art. 7 cpv. 2 LA; gli esempi di circostanze particolari menzionati all'art. 3 OA 1 non costituiscono un'enumerazione esaustiva (consid. 3b).

4. Nozione di famiglia ai sensi dell'art. 8 CEDU (consid. 3d).


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer lebt seit Juli 1987 in der Schweiz. Am 17. April 1989 wurde er vom DFW als Flüchtling anerkannt. Seine Schwester Z. T. lebt bereits seit Juli 1986 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Am 23. Dezember 1991 reichte der Beschwerdeführer durch Vermittlung der Caritas, Flüchtlingshilfe Schweiz, bei der Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt für seine Mutter C.A., die in der Türkei zurückgeblieben war, ein Gesuch um eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme ein. Dieses Gesuch wurde am 4. März 1992 durch die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt wegen der finanziellen Situation des Beschwerdeführers erstinstanzlich abgelehnt. Gegen diese Verfügung legten die Beschwerdeführer am 16. März 1992 Rekurs ein, welcher am 2. Juli 1992 durch das Polizei- und Militärdepartement (PMD) des Kantons Basel-Stadt gutgeheissen wurde. Damit wurde die kantonale Fremdenpolizei angewiesen, beim Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) die Zustimmung zur Regelung des Aufenthaltes gemäss Artikel 36 BVO zu beantragen. Das BFA verweigerte am 20. Juli 1992 seine Zustimmung zur Regelung des Aufenthaltes von Frau C.A.. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer beim Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde ein. Parallel zu diesem Verfahren hatten der Beschwerdeführer und seine Schwester am 22. Mai 1992 beim Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrer Mutter gestellt. Nachdem dieses Verfahren zuerst sistiert war, wurde es nach der