1994 / 7 - 58

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Verweigerung der Zustimmung des BFA zur ausländerrechtlichen Regelung auf Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Juli 1992 wieder aufgenommen. 

Am 26. August 1992 lehnte das BFF das Gesuch der Beschwerdeführer um Familienzusammenführung ab. Gegen diese Verfügung reichte C.D. Beschwerde ein.

Der Beschwerdedienst EJPD sistierte das Beschwerdeverfahren betreffend Zustimmungsverweigerung des BFA bis zum Entscheid der ARK über die vorliegende Beschwerde betreffend asylrechtlicher Familienzusammenführung.

Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember 1992 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 1993 forderte die Schweizerische Asylrekurskommission die Beschwerdeführer auf, sich zur Situation des in der Türkei zurückgebliebenen Sohnes bzw. Bruders C.H. zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 22. Januar 1993 äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dahingehend, dass sich C.H. anscheinend immer noch in M. aufhalte. Genaueres sei nicht bekannt, es sei aber damit zu rechnen, dass er von den türkischen Behörden belästigt werde. Detailliertere Informationen konnten jedoch auch innert der vom Instruktionsrichter verlängerten Frist nicht beigebracht werden.

Die ARK weist die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

2. - Ehegatten von Flüchtlingen und ihren minderjährigen Kindern wird Asyl gewährt, wenn die Familie durch die Flucht getrennt wurde und sich in der Schweiz vereinigen will. Artikel 6 AsylG ist nicht anwendbar (Art. 7 Abs. 1 AsylG).

Nach Artikel 7 Absatz 2 AsylG kann unter den gleichen Voraussetzungen auch einem anderen nahen Angehörigen eines in der Schweiz lebenden Flüchtlings Asyl gewährt werden, wenn besondere Umstände für eine Wiedervereinigung in der Schweiz sprechen. Was unter "besondere Umstände" zu verstehen ist, wird in Artikel 3 AsylV 1 präzisiert: Danach sind andere nahe Familienangehörige insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus