1994 / 6 - 54

previous next

für vierzehn Tage zu inhaftieren, ohne sie einem Richter vorzuführen - ist zwar noch in Kraft, wird jedoch heftiger Kritik ausgesetzt. Stein des Anstosses ist insbesondere auch, dass die Haftzeit durch ein spezielles Revisionsgericht beliebig verlängert werden kann.

b) - Mit den Vorbringen in der Beschwerde und den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen. Dem kantonalen Befragungsprotokoll sind entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einer für ihn verständlichen Sprache ausdrücken oder seine Asylgründe vollständig schildern konnte. Der Beschwerdeführer hat am Schluss der Befragung erklärt, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe. Zudem hat er nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll seinen Äusserungen entspreche und dass alle Gründe seines Asylgesuches abschliessend festgehalten worden seien und er nichts mehr beizufügen habe. Bei diesen Aussagen muss sich der Beschwerdeführer behaften lassen. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Richtigkeitsvermutung des kantonalen Befragungsprotokolls zu erschüttern.

Des weiteren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund des vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalts berechtigt war, einen Aktenentscheid zu fällen. Was die Begründung der angefochtenen Verfügung anbelangt, sind die wesentlichen Gesichtspunkte, welche zur Ablehnung des Asylgesuches und Verneinung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, aufgeführt. Ebenso war es dem Beschwerdeführer aufgrund der Erwägungen in bezug auf die Wegweisung und deren Vollzug ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Zwar hat die Vorinstanz den Zeitpunkt der Aufhebung des Verbots der Religionsausübung für die Zeugen Jehovas in der Verfügung tatsächlich nicht näher präzisiert. Dieser Mangel ist indessen nicht derart gravierend, dass dem Beschwerdeführer dadurch eine wirksame Beschwerdeführung verunmöglicht worden ist. Die genaue Datierung der Verbotsaufhebung war im Zeitpunkt der Entscheidfällung ohnehin lediglich von untergeordneter Bedeutung. Wesentlich war vielmehr, dass der Beschwerdeführer mit der Aufhebung des besagten Verbots keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens der ghanaischen Behörden mehr ausgesetzt war und damit auch keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungshandlungen mehr bestand.