1994 / 6 - 53

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3 AsylG genannten Gründen (Flüchtlingseigenschaft) auch die Wegweisungshindernisse gemäss Artikel 18 Absatz 1 AsylG in Verbindung mit Artikel 14a ANAG. Es genügt nach der Praxis der ARK, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft erfüllt ist (EMARK 1993, Nr. 16, S. 102 ff.).

Bezüglich der Hinweise auf begründete Furcht vor künftiger Verfolgung gilt es allerdings zu präzisieren, dass sich diese im Falle der safe countries, hinsichtlich der Eintretensfrage im Unterschied zu den andern Asylverfahren, nicht allein und automatisch aus Hinweisen auf vergangene Ereignisse ergeben können. Vielmehr muss sich der gesamten Aktenlage etwas entnehmen lassen, das auch angesichts der neuen Situation im ehemaligen Verfolgerstaat, die nunmehr den Bundesrat veranlasst hat, eben diesen Staat zum safe country zu erklären, als Hinweis auf Verfolgung im erwähnten Sinne zu qualifizieren wäre. Das kann dazu führen, dass ehemals vorhandene, unter Umständen gar starke Indizien auf Verfolgung wegen einer neuen Lage im Herkunftsland nicht mehr als Hinweise auf begründete Furcht vor künftiger Verfolgung eingestuft werden können. Dies weil - wie oben erwähnt - die Verhältnisse im Zeitpunkt des verfahrensabschliessenden Entscheides ausschlaggebend sind.

7. - a) Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung oder begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Nach dem Wahlsieg des im November 1992 zum Staatschef gewählten Jerry John Rawlings wurde am 7. Januar 1993 die Vierte Republik in Ghana ausgerufen, was das Ende einer elfjährigen Militärherrschaft bedeutete. Seit Mitte 1992 hat sich die Menschenrechtssituation in Ghana stetig verbessert. Die fortschreitende Demokratisierung sowie die Amnestie von 1991 ermöglichten mehreren im Exil lebenden Ghanaern die freiwillige Rückkehr in ihr Heimatland. Nahezu alle politischen Gefangenen sind - soweit durch Menschenrechtsorganisationen überprüfbar - freigelassen worden. Im Bereich der Vereins- und Meinungsäusserungsfreiheit sind nachhaltige Verbesserungen festzustellen, obwohl das Political Parties Law weiterhin Einschränkungen enthält und für die Abhaltung öffentlicher Demonstrationen ziemlich limitierende Auflagen gelten. Ende 1991 hob die Regierung zudem ein Gesetz auf, welches die Religionsfreiheit einschränkte. Die Auflösung der stark umstrittenen Sondergerichte (Public Tribunals) dürfte abgeschlossen sein. In jüngster Zeit sind keine neuen Prozesse vor diesen Gerichten mehr bekannt geworden. Das Public Order No. 2 Law vom 30. September 1992 - welches es dem Innenministerium erlaubt, Personen, die "eine Gefahr für die öffentliche Ordnung des Staates darstellen",