1994 / 6 - 52

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Aus den Erwägungen:

5. - Gemäss Artikel 16 Absatz 2 AsylG kann der Bundesrat Staaten (sog. safe countries) bezeichnen, in welchen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht. Stammt der Gesuchsteller aus einem solchen Staat, wird auf sein Gesuch oder seine Beschwerde nicht eingetreten, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung.

Dabei gilt es, auf zwei Punkte hinzuweisen. Einerseits ist Artikel 16 Absatz 2 letzter Satz des AsylG keine "Kann-Vorschrift", was zur Folge hat, dass die ARK auf die Beschwerde nicht einzutreten hat, wenn sich keine Hinweise auf Verfolgung ergeben. Andererseits ist die Voraussetzung für das Nichteintreten auf Beschwerdestufe so zu verstehen, dass sich nicht bloss aus der Anhörung, sondern auch aus der Beschwerde keine Hinweise auf Verfolgung ergeben (vgl. W. Stöckli, Nichteintretensfälle, in: ASYL 1991/2, S. 15, Bst. bb).

Relevanter Zeitpunkt für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ist gemäss vorinstanzlicher Verfügung der Zeitpunkt des Entscheides. Die Flüchtlingseigenschaft leitet sich nebst der Verfolgung im Sinne von Artikel 3 AsylG auch von der begründeten Furcht vor Verfolgung ab. Dabei ist festzustellen, ob die begründete Furcht im Zeitpunkt des Entscheides (noch) besteht. Hier sind sowohl die Veränderungen im Heimatland zugunsten wie zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 135 f.).

Bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Ländern ist demnach ein Nichteintretensentscheid auch noch im Beschwerdeverfahren möglich, falls während der Hängigkeit der Beschwerde ein Land als verfolgungssicher erklärt wird (vgl. A. Achermann/C. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern und Stuttgart 1991, S. 299).

6. - Mit Beschluss vom 4. Oktober 1993 hat der Schweizerische Bundesrat Ghana zu einem verfolgungssicheren Staat erklärt. Diese Tatsache schliesst die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung allerdings nicht einfach aus. Die fehlende Verfolgung im Herkunftsland wird dabei lediglich vermutet und kann somit widerlegt werden (vgl. W. Kälin, a.a.O., S. 265).

Der Begriff "Verfolgung" im Artikel 16 Absatz 2 AsylG entspricht dem weiten Verfolgungsbegriff von Artikel 13 AsylG. Dieser umfasst neben den in Artikel