1994 / 6 - 55

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Angesichts der veränderten Situation im Heimatland des Beschwerdeführers kann eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung oder sonst unmenschlicher Behandlung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Ghana ausgeschlossen werden. An dieser Beurteilung vermögen auch die gleichzeitig mit der Beschwerde ins Recht gelegten Dokumente (Zeitungsausschnitt vom 15. Juni 1989 und Brief vom 9. November 1992) nichts zu ändern, weil zum einen der Zeitungsbericht mit der Verbotsaufhebung hinfällig geworden ist und es sich zum anderen beim Brief des unbekannten Verfassers um ein Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert handelt.

8. - Zusammenfassend folgt, dass sich aufgrund der Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ergeben und es ihm nicht gelingt, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 AsylG, weshalb darauf im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 10 Bst. b sowie 25 Abs. 2 VOARK.