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gemutet werden kann. Dabei können insbesondere bereits früher erlittene Verfolgungshandlungen, die für sich alleine mangels Intensität nicht asylrelevant wären, als Indizien, welche die Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar und begründet erscheinen lassen, berücksichtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im obgenannten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt. Dieses Engagement ist seitens des Beschwerdeführers - wie oben gesehen - durchaus glaubhaft dargetan worden, wenn auch nicht anzunehmen ist, dass er innerhalb der TKEP eine Schlüsselrolle eingenommen hat. Aktenkundig ist jedoch, dass sich innerhalb der Familie K. und ihrem näherem Verwandtenkreis praktisch sämtliche Angehörigen aktiv für die TKEP und weitere illegale linksgerichtete Organisationen aktiv eingesetzt haben und sich insbesondere die Brüder S. und O. K. für solche Organisationen exponierten. Zwar ist festzustellen, dass sich eine Reflexverfolgung in der Regel auf ein geographisch engeres Gebiet beschränkt, etwa das Dorf oder die Region, wobei nicht selten die örtlichen Polizei- oder Gendarmerieorgane eigenmächtig als Verfolger auftreten. Damit ist in der Regel die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in westliche Gebiete der Türkei und insbesondere dortige Städte und Agglomerationen vorhanden, zumal in der Türkei die Niederlassungsfreiheit gewährleistet ist und für viele Kurden im Westen der Türkei auch soziale Auffangnetze bestehen. Vorliegend muss jedoch davon ausgegangen werden, dass zumindest S. und O. K. in der Türkei nach wie vor landesweit behördlich gesucht werden. Aufgrund dieser Tatsache muss angenommen werden, dass der selbst in unbedeutenderem Ausmass für die TKEP manifest aktiv gewesene Beschwerdeführer, als Bruder der Gesuchten, den türkischen Behörden bekannt ist. Dies wird denn auch durch die aus den beigezogenen Asylverfahrensakten von Z. und vor allem H. K. hervorgehenden Anschlussverfolgungen erhärtet. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass für den positiven Asylentscheid von H. K. auch die Akten des Beschwerdeführers herangezogen und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen von H. K. unter anderem mit den Uebereinstimmungen zu den Aussagen des Beschwerdeführers begründet wurde.

i) - Aufgrund obiger Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens des Staates ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für eine Reflexverfolgung im dargelegten