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gemutet werden kann. Dabei können insbesondere bereits früher
erlittene Verfolgungshandlungen, die für sich alleine mangels Intensität
nicht asylrelevant wären, als Indizien, welche die Furcht vor Verfolgung
nachvollziehbar und begründet erscheinen lassen, berücksichtigt werden.
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im obgenannten Sinne
zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat,
dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese
Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches
Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische
Organisationen hinzukommt. Dieses Engagement ist seitens des Beschwerdeführers
- wie oben gesehen - durchaus glaubhaft dargetan worden, wenn auch nicht
anzunehmen ist, dass er innerhalb der TKEP eine Schlüsselrolle
eingenommen hat. Aktenkundig ist jedoch, dass sich innerhalb der Familie
K. und ihrem näherem Verwandtenkreis praktisch sämtliche Angehörigen
aktiv für die TKEP und weitere illegale linksgerichtete Organisationen
aktiv eingesetzt haben und sich insbesondere die Brüder S. und O. K. für
solche Organisationen exponierten. Zwar ist festzustellen, dass sich eine
Reflexverfolgung in der Regel auf ein geographisch engeres Gebiet beschränkt,
etwa das Dorf oder die Region, wobei nicht selten die örtlichen Polizei-
oder Gendarmerieorgane eigenmächtig als Verfolger auftreten. Damit ist in
der Regel die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in
westliche Gebiete der Türkei und insbesondere dortige Städte und
Agglomerationen vorhanden, zumal in der Türkei die Niederlassungsfreiheit
gewährleistet ist und für viele Kurden im Westen der Türkei auch
soziale Auffangnetze bestehen. Vorliegend muss jedoch davon ausgegangen
werden, dass zumindest S. und O. K. in der Türkei nach wie vor landesweit
behördlich gesucht werden. Aufgrund dieser Tatsache muss angenommen
werden, dass der selbst in unbedeutenderem Ausmass für die TKEP manifest
aktiv gewesene Beschwerdeführer, als Bruder der Gesuchten, den türkischen
Behörden bekannt ist. Dies wird denn auch durch die aus den beigezogenen
Asylverfahrensakten von Z. und vor allem H. K. hervorgehenden
Anschlussverfolgungen erhärtet. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt,
dass für den positiven Asylentscheid von H. K. auch die Akten des
Beschwerdeführers herangezogen und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen von
H. K. unter anderem mit den Uebereinstimmungen zu den Aussagen des
Beschwerdeführers begründet wurde.
i) - Aufgrund obiger Erwägungen ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
seitens des Staates ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für eine
Reflexverfolgung im dargelegten
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