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lingseigenschaft; diesbezüglich sei auf die Erwägungen in den vorangehenden Abschnitten verwiesen. Relevant wird dieser Umstand jedoch im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausführungen.

h) - Der Beschwerdeführer stellt seine vorgebrachte Verfolgungssituation und seine politische Tätigkeit jeweils unmissverständlich in den Zusammenhang mit seinen durchwegs politisch engagierten Familienangehörigen und Verwandten: So habe er beispielsweise aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Brüder S. und O. im Jahre 1980 neun Monate im Gefängnis verbringen müssen, und nach der Inhaftierung von O. im Jahre 1983 habe er dessen Parteifunktionen teilweise übernommen und insbesondere Druckerzeugnisse zur Verteilung gebracht. Hinsichtlich einer allfälligen Anschlussverfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei sind vorweg die Verfolgungssituationen der nächsten Familienangehörigen und Verwandten wesentlich: S., Mitglied des Vereins Junger Arbeiter und Anhänger der TKEP, sowie dessen Ehefrau Z. wurde mit Entscheid des BFF vom Oktober 1987 Asyl gewährt. Mit Entscheid des BFF vom September 1990 erhielt H., Ehefrau von O. und aktive Unterstützerin von TKEP- und KKP-Militanten, in der Schweiz Asyl; O. selber, Angehöriger der TKEP und der KKP, erhielt im September 1991 vom BFF Asyl. Beide Brüder des Beschwerdeführers (S. und O.) verbüssten mehrjährige Gefängnisstrafen in der Türkei. Die Sippenhaft im juristisch-technischen Sinn (als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Sippe beziehungsweise Familie für Vergehen einzelner Angehöriger) existiert in der Türkei nicht. Es wird jedoch "Sippenhaft" in der Form der "Reflexverfolgung" (staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von Aktivisten) angewandt, dies vornehmlich in den Süd- und Ostprovinzen - so insbesondere auch in Kahramanmaras - und meistens im Zusammenhang mit Aktivisten verbotener linker Gruppierungen. "Sippenhaft" als Reflexverfolgung ist insbesondere hinsichtlich begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG relevant. Um eine begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen als asylrelevant im Sinne von Artikel 3 AsylG zu bejahen, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten kann, dass ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und ihm deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zu-