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lingseigenschaft; diesbezüglich sei auf die Erwägungen in den
vorangehenden Abschnitten verwiesen. Relevant wird dieser Umstand jedoch
im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausführungen.
h) - Der Beschwerdeführer stellt seine vorgebrachte Verfolgungssituation
und seine politische Tätigkeit jeweils unmissverständlich in den
Zusammenhang mit seinen durchwegs politisch engagierten Familienangehörigen
und Verwandten: So habe er beispielsweise aufgrund der politischen Aktivitäten
seiner Brüder S. und O. im Jahre 1980 neun Monate im Gefängnis
verbringen müssen, und nach der Inhaftierung von O. im Jahre 1983 habe er
dessen Parteifunktionen teilweise übernommen und insbesondere
Druckerzeugnisse zur Verteilung gebracht. Hinsichtlich einer allfälligen
Anschlussverfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei
sind vorweg die Verfolgungssituationen der nächsten Familienangehörigen
und Verwandten wesentlich: S., Mitglied des Vereins Junger Arbeiter und
Anhänger der TKEP, sowie dessen Ehefrau Z. wurde mit Entscheid des BFF
vom Oktober 1987 Asyl gewährt. Mit Entscheid des BFF vom September 1990
erhielt H., Ehefrau von O. und aktive Unterstützerin von TKEP- und
KKP-Militanten, in der Schweiz Asyl; O. selber, Angehöriger der TKEP und
der KKP, erhielt im September 1991 vom BFF Asyl. Beide Brüder des
Beschwerdeführers (S. und O.) verbüssten mehrjährige Gefängnisstrafen
in der Türkei. Die Sippenhaft im juristisch-technischen Sinn (als
gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Sippe beziehungsweise
Familie für Vergehen einzelner Angehöriger) existiert in der Türkei
nicht. Es wird jedoch "Sippenhaft" in der Form der
"Reflexverfolgung" (staatliche Repressalien gegen Familienangehörige
von Aktivisten) angewandt, dies vornehmlich in den Süd- und Ostprovinzen
- so insbesondere auch in Kahramanmaras - und meistens im Zusammenhang mit
Aktivisten verbotener linker Gruppierungen. "Sippenhaft" als
Reflexverfolgung ist insbesondere hinsichtlich begründeter Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG relevant. Um eine begründete Furcht
vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen als asylrelevant im Sinne
von Artikel 3 AsylG zu bejahen, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter
Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen
konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die
die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen
lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu
bejahen, wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das
heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten kann, dass ihm mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und ihm deshalb ein
weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zu-
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