1994 / 5 - 46

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g) - Die Vorinstanz erachtet im weiteren auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten und sein allgemeines Engagement für die TKEP aufgrund seiner diesbezüglich unsubstantiierten Aussagen als nicht glaubhaft. Im speziellen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, ein Mindestmass an Informationen bezüglich Ziele und Ideologie der Partei sowie derer theoretischen Ausrichtung abzugeben. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen nie von einer Mitgliedschaft, sondern von einer lediglichen Sympathie mit dieser linksgerichteten Organisation - welcher im übrigen die ganze Familie K. nahegestanden habe - gesprochen hat, für welche er jedoch aktiv tätig geworden sei. Dies sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur wenige Jahre die Primarschule besuchte, führen zu einer Herabsetzung der an das politische Wissen gestellten Anforderungen. Trotz dieser Herabsetzung war der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung beim Bundesamt - wo er im übrigen erstmals näher zu seinem politischen Grundlagenwissen befragt worden war - durchaus in der Lage, hinsichtlich Entwicklungsgeschichte, Organisation, parteipolitische Einbettung, politische Orientierung und Ideologie der TKEP und ihrer Vorgänger- beziehungsweise Splitterorganisationen detailliert und ausführlich Auskunft zu geben und sein persönliches Engagement darzutun. Obwohl in den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers vereinzelt Ungereimtheiten aufgetreten sind, ist jedenfalls der Vorwurf unsubstantiierter Angaben zurückzuweisen, zumal auch die Fragestellungen keine eingehenderen und detaillierteren Antworten erwarten lassen konnten. Hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach wichtigen Parteipersönlichkeiten mehrere Namen nennen wollte (Anhörungsnotiz BFF: "je peux vous donner les noms [...]"), der Befrager jedoch umgehend auf die Organisation der Partei zu sprechen kommen wollte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das politische Engagement des Beschwerdeführers und seine damit verbundenen Aktivitäten für die TKEP als grundsätzlich glaubhaft angesehen werden müssen, welche Tatsache denn auch durch zahlreiche Zeugenbestätigungen politischer Aktivisten (insbesondere auch durch anerkannte Flüchtlinge) untermauert wird. Die entsprechenden Beweismittel sind zwar aufgrund ihres oftmaligen Gefälligkeitscharakters mit Zurückhaltung zu würdigen, doch erlangen sie vorliegend in ihrem Gesamtbild aufgrund des den Beschwerdeführer umgebenden politischen Umfeldes und der Herkunft einiger dieser Personen aus dem oppositionspolitisch bekannten Heimatdorf des Beschwerdeführers erhöhte Beweiskraft. Die grundsätzliche Glaubhaftmachung seiner Zugehörigkeit zur TKEP und seines politischen Engagements für eine illegale Organisation in der Türkei impliziert für sich alleine besehen selbstredend nicht zwangsläufig die Zuerkennung der Flücht-