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g) - Die Vorinstanz erachtet im weiteren auch die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten politischen Aktivitäten und sein allgemeines Engagement
für die TKEP aufgrund seiner diesbezüglich unsubstantiierten Aussagen
als nicht glaubhaft. Im speziellen sei der Beschwerdeführer nicht in der
Lage gewesen, ein Mindestmass an Informationen bezüglich Ziele und
Ideologie der Partei sowie derer theoretischen Ausrichtung abzugeben.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen
nie von einer Mitgliedschaft, sondern von einer lediglichen Sympathie mit
dieser linksgerichteten Organisation - welcher im übrigen die ganze
Familie K. nahegestanden habe - gesprochen hat, für welche er jedoch
aktiv tätig geworden sei. Dies sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer
nur wenige Jahre die Primarschule besuchte, führen zu einer Herabsetzung
der an das politische Wissen gestellten Anforderungen. Trotz dieser
Herabsetzung war der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung beim
Bundesamt - wo er im übrigen erstmals näher zu seinem politischen
Grundlagenwissen befragt worden war - durchaus in der Lage, hinsichtlich
Entwicklungsgeschichte, Organisation, parteipolitische Einbettung,
politische Orientierung und Ideologie der TKEP und ihrer Vorgänger-
beziehungsweise Splitterorganisationen detailliert und ausführlich
Auskunft zu geben und sein persönliches Engagement darzutun. Obwohl in
den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers vereinzelt
Ungereimtheiten aufgetreten sind, ist jedenfalls der Vorwurf
unsubstantiierter Angaben zurückzuweisen, zumal auch die Fragestellungen
keine eingehenderen und detaillierteren Antworten erwarten lassen konnten.
Hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer auf
die Frage nach wichtigen Parteipersönlichkeiten mehrere Namen nennen
wollte (Anhörungsnotiz BFF: "je peux vous donner les noms
[...]"), der Befrager jedoch umgehend auf die Organisation der Partei
zu sprechen kommen wollte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das
politische Engagement des Beschwerdeführers und seine damit verbundenen
Aktivitäten für die TKEP als grundsätzlich glaubhaft angesehen werden müssen,
welche Tatsache denn auch durch zahlreiche Zeugenbestätigungen
politischer Aktivisten (insbesondere auch durch anerkannte Flüchtlinge)
untermauert wird. Die entsprechenden Beweismittel sind zwar aufgrund ihres
oftmaligen Gefälligkeitscharakters mit Zurückhaltung zu würdigen, doch
erlangen sie vorliegend in ihrem Gesamtbild aufgrund des den Beschwerdeführer
umgebenden politischen Umfeldes und der Herkunft einiger dieser Personen
aus dem oppositionspolitisch bekannten Heimatdorf des Beschwerdeführers
erhöhte Beweiskraft. Die grundsätzliche Glaubhaftmachung seiner Zugehörigkeit
zur TKEP und seines politischen Engagements für eine illegale
Organisation in der Türkei impliziert für sich alleine besehen
selbstredend nicht zwangsläufig die Zuerkennung der Flücht-
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